Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Ausgestaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, also eines Geschäftsraums, mit einem Balkon oder einer Terrasse entspricht nicht der Verkehrsübung, wobei es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob fast alle anderen Objekte in diesem Haus mit einem Balkon ausgestattet sind oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083373Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB00116_9200000_002