RS OGH 1993/2/2 5Ob116/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Ausgestaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, also eines Geschäftsraums, mit einem Balkon oder einer Terrasse entspricht nicht der Verkehrsübung, wobei es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob fast alle anderen Objekte in diesem Haus mit einem Balkon ausgestattet sind oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083373

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0050OB00116_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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