Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Untersagungsrecht der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer besteht bei Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen selbst dann, wenn die behördliche Bewilligung vorliegt oder doch erwirkt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021