Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Die von der Antragstellerin geplante Änderungsmaßnahme (hier: Verbau unter dem Vordach ihres Hauseinganges) stört die einheitliche Gestaltung der Wohnhausanlage; damit sind schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, weil das Gesetz gerade diesen Fall als Beispiel einer solchen Beeinträchtigung herausgreift (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG). Ob diese Interessen so gewichtig sind, daß sie einer geplanten Änderung im Sinne des § 13 Abs 2 WEG entgegenstehen, ist allein nach rechtlichen Kriterien zu beurteilen. Gegenständlich hat dabei eine Rolle gespielt, daß sich die Wohnungseigentümer vertraglich verpflichtet haben, an einer einheitlichen Gestaltung der Wohnungsanlage festzuhalten; dieser Umstand ist bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit des Interesses an der Abwehr von Eingriffen in das äußere Erscheinungsbild eines Hauses mit zu berücksichtigen (so schon 5 Ob 48/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083231Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_001