Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Weder aus § 13 Abs 2 WEG noch aus dem ersten Halbsatz der Z 2 leg cit lässt sich herauslesen, dass der einzelne Wohnungseigentümer in Ausübung seines Verfügungsrechtes über die ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassene Wohnung gemeinsame Teile der Liegenschaft nur dann in Anspruch nehmen könnte, wenn er zugleich auch die Wohnung baulich verändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019