Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung in W., L.-Gasse 13/I/25, bestehend aus einem Raum mit Kochnische. Die Wohnung wurde aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds errichtet. Die Rückzahlungsquote beträgt einschließlich der Betriebskosten monatlich 125 S. In diesem Betrag ist auch der Anteil für die eingebauten Einrichtungsgegenstände inbegriffen. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 13. Juli 1956 vermietete der Kläger die Wohnung dem Beklagten gegen einen monatlichen Mietzins von 700 ... mehr lesen...