RS OGH 1992/11/10 5Ob1082/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben die äußere Erscheinung eines Hauses beeinträchtigt, betrifft Besonderheiten des Einzelfalles. Eine generelle Aussage, daß dies auf modern gestaltete, keinen besonderen Stil aufweisende Wohnhausanlagen nicht zutreffen könne, läßt sich nicht machen; dabei spielt - unabhängig vom Alter und der Stilrichtung der Gebäude - auch die Einheitlichkeit der Gestaltung aller Teile einer Wohnhausanlage eine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1082/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1082/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083321

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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