Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben die äußere Erscheinung eines Hauses beeinträchtigt, betrifft Besonderheiten des Einzelfalles. Eine generelle Aussage, daß dies auf modern gestaltete, keinen besonderen Stil aufweisende Wohnhausanlagen nicht zutreffen könne, läßt sich nicht machen; dabei spielt - unabhängig vom Alter und der Stilrichtung der Gebäude - auch die Einheitlichkeit der Gestaltung aller Teile einer Wohnhausanlage eine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083321Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_003