Entscheidungsgründe: Die Kläger sind zu je 76/41184 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****; mit diesen Anteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung 14 B/3 verbunden. Der Beklagte und Karoline S***** sind zu je 74/20592 Anteilen ebenfalls Miteigentümer der genannten Liegenschaft; mit diesen Anteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung 14 B/5 verbunden. Die Kläger begehrten vom Beklagten, die von ihm im Stiegenhaus des zweiten Obergeschoßes der Stiege 14 der Liege... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger seines Vaters nach dem Grundbuchsstand zu 252/5298 Anteilen (verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal GR A2) und zu 241/5298 Anteilen (verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftsraum GR A2a) Miteigentümer einer Liegenschaft. Entgegen der 1970 erfolgten Parifizierung wurde das zuletzt genannte Wohnungseigentumsobjekt nicht errichtet. An seiner Stelle existiert eine leerstehende Grundfläche. Der vom Rechtsvorgänger des Beklag... mehr lesen...
Begründung: Das Wohnungseigentumsobjekt der Antragsteller liegt in einem dreistöckigen Wohnhaus, dessen hintere, zum Garten hin liegende Fassade eine Lamellenverkleidung aufweist. Die Wohnung der Antragsteller liegt im ersten Stock. Die Antragsteller haben an der gartenseitigen Außenfassade ein Klimagerät in einer vorhandenen Nische der Fassade angebracht, sodass es mit dem etwas weiter nach vorn gebauten Fassadenteil abschließt und über diesen nicht hinausragt. An der gartenseitige... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs eine unrichtige Einzelfallbeurteilung bei der Auslegung des Begriffs „wichtiges Interesse" im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 geltend. Die Vorinstanzen hätten nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass die von der Antragstellerin angestrebten baulichen Änderungen ihrer Wohnung (Errichtung einer Dachterrasse) Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs eine unrichtige Einzelfallb... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Verwalter der Liegenschaft EZ 547 GB ***** mit dem Haus *****. Der Antragsteller und die übrigen Beteiligten sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Mit den Miteigentumsanteilen einiger Verfahrensparteien ist seit 1976 Wohnungseigentum untrennbar verbunden. Die übrigen Beteiligten sind schlichte Miteigentümer. Ein vor der Wohnungseigentumsbegründung über eine Wohnung des Hauses abgeschlossener Hauptmietvertrag („Altmietvertrag") bes... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Waltraud M*****, vertreten durch Fritsch Kollmann Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Edda Gudrun R*****, 2. Sabine O*****, 3. Johann G*****, 4. Margit G*****, 5. K... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solè als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Helgar Schneider, Dr. Gerhard Preissl, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1.) Manfred Günther M*****, 2.) Christiane Elvire Josefine M*****, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Liane B*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Mag. Alois G*****, 2.) Ruth W*****, 3.) Mag. Erwin L*****, 4.) Bohuslava S*****, ... mehr lesen...
Begründung: Die Verfahrensbeteiligten sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****. Mit den Anteilen der Antragsteller ist das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 1 im Haus 3, Stiege A untrennbar verbunden. Der Wohnungseigentumsvertrag wurde am 18. 10. 1966 geschlossen. Im Zuge der Errichtung des Gebäudes wurden unter der zur Wohnung top 1 gehörenden Terrasse Kellerräume geschaffen, die ca 25 Meter lang und drei bis vier Meter breit sind. Wegen der Unterkellerung war die Au... mehr lesen...
Begründung: Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind mit zusammen 581/1076-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 745 GB *****. Mit ihren Anteilen ist untrennbar Wohnungseigentum an den Wohnungen W 1, W 10, W 11 und W 12 (Erstantragsteller) und weiters W 2, W 13, W 14 und W 15 (Zweitantragstellerin) verbunden. Der Antragsgegner ist mit 274/1076-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft; mit seinen Anteilen ist untrennbar Wohnungseigent... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat ausgesprochen, es sei gegen seinen Aufhebungsbeschluss der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs - § 64 Abs 1 AußStrG nF) zulässig, weil die Richtigkeit seiner rechtlichen Qualifikation, das Begehren der Antragstellerin sei nicht als solches nach einer Benützungsregelung, sondern als Antrag nach § 16 Abs 2 WEG 2002 zu behandeln, letztlich nur vom Obersten Gerichtshof beurteilt werden könne. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, es sei gegen seinen Aufheb... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat zwar gegen seine Entscheidung einen weiteren Rechtszug für zulässig erklärt, weil die im Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage des Umfangs der Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung „abgeleiteter Erhaltungsarbeiten" von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO, richtig § 62 Abs 1 AußStrG, sei. Das Rekursgericht hat zwar gegen seine Entscheidung einen weiteren Rechtszug für zulässig erklärt, weil die im Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage des ... mehr lesen...
Begründung: Das Wohnungseigentumsobjekt in * ist ein gemischtes Geschäfts- und Wohnhaus. Von den insgesamt 32 Wohnungseigentumsobjekten sind 8 als Geschäfte und 24 als Wohnungen parifiziert. Die Geschäfte sind im Erdgeschoss, die Wohnungen im Obergeschoss gelegen. Das Geschäftslokal, das im Wohnungseigentum des Antragstellers steht, befindet sich an der Nordwestseite des Hauses, weist eine Fläche von 322,52 m² auf und ist an die S* AG vermietet. Der Mietvertrag war ursprünglich auf ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob eine Widmungsänderung vorliegt, die einer Genehmigung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 bedarf, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nach der gültigen Widmung des betreffenden Objektes zu beurteilen. Primär ist daher zu prüfen, welche vertragliche Widmung für ein Objekt besteht. Das erfordert einen Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer (RIS-Justiz RS0101800 zuletzt 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005, AZ 5 Ob 278/05a, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wegen Verspätung zurückgewiesen, weil er nach dem Akteninhalt am 25. November 2005 beim Bezirksgericht Hallein persönlich überreicht worden war, die Rechtsmittelfrist jedoch bereits mit Ablauf des 24. 11. 2005 geendet hatte. Nunmehr haben die Antragsgegner durch Vorlage eines Postaufgabescheins, einer B... mehr lesen...
Begründung: Antragstellerin und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Am 24. 6. 2004 fand eine Versammlung der Miteigentümer dieser Liegenschaft statt. Tagesordnungspunkt dieser Eigentümerversammlung war der von Viertantragsgegner und Fünftantragsgegnerin geplante Ausbau des - zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörenden - Dachbodens des Hauses im Bereich über deren Wohungseigentumsobjekt und die anschließende alleini... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin DI Adrienne K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. Franz H***** und 2. Monika H*****, beide *****, 3. Lu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****. Die Wohungseigentumsanlage umfasst mehrere Gebäudekomplexe mit ca. 400 Wohneinheiten, für welche ca. 176 gemeinschaftseigene Parkplätze zur Verfügung stehen. Mit dem Miteigentumsanteil des Beklagten ist das Wohnungseigentum an einem im Erdgeschoß des betreffenden Hauses befindlichen Geschäftslokal verbunden. Dieses Geschäftslokal ist Teil einer Geschäftszeile, in welcher sich weiters ein ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, mit dem Haus S*****straße 40a und 40b. Der Antragsteller ist Eigentümer der Anteile B-LNR 11 (Wohnungseigentum an Garage 1), B-LNR 23 (Wohnungseigentum an W 3; S*****straße 40a) und B-LNR 24 (Wohnungseigentum an W 4; S*****straße 40a). Neben der Garage des Antragstellers existieren im Wohnungseigentumsobjekt (nur) noch zwei weitere Garagen (B-LNR 12 und 13; Garagen 2 und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist zu 386/1808 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * mit ausschließlichen Nutzungsrechten an der Wohnung W 7 sowie den Kellerabteilen K 1 und K 2. Der Erstbeklagte ist ua zu 262/1808 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft mit Nutzungsrechten an der Wohnung W 5 und dem Kellerabteil K 7. Er hat die Wohnung top 5 an den Zweitbeklagten vermietet. Die genannten Wohnungen liegen in einem Objekt mit insgesamt fünf selb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * Grundbuch * mit der Grundstücksadresse *. Die beklagte Partei ist Miteigentümerin von 626.039/3,769.860 Anteilen dieser Liegenschaft, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum am Geschäftsraum 1 auf Stiege II verbunden ist. Die klagenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * Grundbuch * mit der Grundstücksadresse *. Die beklagte Partei ist Miteigentüme... mehr lesen...
Begründung: Mit Sachbeschluss vom 31. 10. 2003 hat das Erstgericht festgestellt, dass die Sechstantragsgegnerin (und andere Antragsgegner, die sich mit dieser Entscheidung abgefunden haben) die vom Antragsteller nach Maßgabe der Einreichpläne der D***** GmbH vom 13. 11. 2000 durchgeführten Zu- und Umbauten im Erdgeschoss des Hauses , zu dulden hat, und deren fehlende Zustimmung zu den Baumaßnahmen ersetzt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte errichtete auf der (ihm zunächst allein gehörigen) Liegenschaft EZ ***** ein Doppelwohnhaus mit zwei selbständigen Wohneinheiten (in der Folge als "Wohnhaus Nord" und "Wohnhaus Süd" bezeichnet). Mit notariellem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 27. 10. 1998 verkaufte und übergab er einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft an die Kläger. Unter einem begründeten die Vertragsparteien Wohnungseigentum in der Form, dass das ausschließliche Nutzungs-... mehr lesen...
Begründung: Antragstellerin und Antragsgegner sind die alleinigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Der Antragstellerin, die in ihrem Wohnungseigentumsobjekt einen Lebensmittelhandel betreibt, wurde von den Vorinstanzen die Änderung ihres Wohnungseigentumsobjekts insofern genehmigt, als sie zum Betrieb ihrer Kühlanlagen notwendige Kondensatoren anbringen darf. Rechtliche Beurteilung Ob eine behördliche Bewilligung einer beabsichtigten Änderung eines W... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind gemeinsam Miteigentümer von 11/26-stel Anteilen, der Antragsgegner ist Miteigentümer von 15/26-stel Anteilen einer Liegenschaft in Velm. Den Antragstellern steht "die alleinige Nutzung von Parzellen am Ostufer" eines Badeteichs auf dieser Liegenschaft zu. Diese Parzellen waren bis 1994 oder 1995 durch eine Wasserleitung mit einem öffentlichen Netz und durch einen Kanal mit einer Kläranlage des Antragsgegners verbunden. 1994 oder 1995 wurden diese... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z4WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Soll in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu einem Bauansuchen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, ist eine Verfahrensbeteiligung auch jener Miteigentümer, die ihre Zustimmung bereits erteilt haben, nicht notwendig. Die gegen einzelne Miteigentümer ergangene Entscheidung i... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Der Außerstreitrichter hat über die Genehmigungsfähigkeit einer dem § 13 Abs 2 WEG 1975 (jetzt § 16 Abs 2 WEG 2002) zu unterstellenden Veränderung eines Wohnungseigentumsobjekts selbständig, also grundsätzlich losgelöst von baurechtlichen Voraussetzungen zu befinden. Hindernisse, die sich aus Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, können für sich allein nur dann zur Versagung der ger... mehr lesen...
Begründung: Zur GZ 24 Msch 24/98p des BG Klagenfurt ist ein Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 anhängig, an dem die jetzigen Antragsgegner als Antragsteller und die jetzige Antragstellerin sowie die Ehegatten Ing. Erik und Margareta H***** als Antragsgegner beteiligt sind. Die Genannten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****. Von den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft waren im verfahrenseinleitenden Sachantrag noch zwei namentlich als An... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus D*****. Es ist dies ihr ehemaliges Elternhaus. Tiefe Zerwürfnisse zwischen den Geschwistern haben bereits zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das gegenständliche Verfahren ist seit 10. 10. 1995 gerichtsanhängig. Seine ungewöhnliche Dauer ist ua auf ein mehrmaliges Ruhen zurückzuführen. In der Sache geht es (nach der Zurückziehung bzw Erledigung anderer Sachan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Univ. Prof. Friedrich B*****, 2.) Dipl. Ing. Georg M*****, 3.) Dipl. Ing. Annemarie M*****, 4.) Dr. Gislind E*****, und 5.)... mehr lesen...