Begründung: Das Erstgericht überwies mit Beschluß vom 28. April 1998 einen Entschädigungsantrag gemäß § 117 Abs 4 WRG in Ansehung eines Teilbetrags von 67.070 S sA "im Sinne des § 40a JN" an seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Streitabteilung und sprach mittels Beschlusses vom 22. Mai 1998 ferner aus, daß die Festsetzung der Entschädigung zur "Einräumung der Leitungsdienstbarkeit", wofür ein Teilbetrag von 100.000 S sA geltend gemacht wurde, vorbehalten wird. Das Erst... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Xaverius Bertram M*****, geboren am 28. August 1992, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Dr. phil. Peter August S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vo... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Christoph S***** ist das eheliche Kind des Heinz Peter S***** und der Andrea S*****. Mit Beschluß vom 23. 3. 1998 verpflichtete das Erstgericht die Mutter, zum Unterhalt des Minderjährigen beginnend mit 1. 1. 1994 bis 31. 8. 1997 monatlich S 6.500,-- und beginnend mit 1. 9. 1997 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, monatlich S 6.800,-- beizutragen. Der Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluß blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des unterhaltspflichtigen Vaters, die monatliche Unterhaltsverpflichtung für die mj. Iris von S 3.500 auf S 2.800 herabzusetzen, ab. Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung infolge Rekurses des Vaters mit der Maßgabe, daß der Antrag, den Unterhalt ab 1. 12. 1997 auf S 1.200 monatlich herabzusetzen, abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Rekurs... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag des das Kind vertretenden Unterhaltssachwalters vom 17. 2. 1998 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des revisionsrekurswerbenden Vaters von monatlich S 2.000,-- ab 1. 2. 1998 auf monatlich S 4.000,--. Infolge Rekurses des Vaters setzte das Rekursgericht in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140-WGN 1997) die Unterhaltsverpflichtug mit monatlich S 3.000,-- fe... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war aufgrund eines am 3. 6. 1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln geschlossenen Vergleiches seit 1. 6. 1997 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 3.900 S für die mj. Viktoria und die mj. Claudia sowie von je 3.300 S für den mj. Philip und den mj. Simon verpflichtet. Das Erstgericht gab einem namens der Minderjährigen gestellten Unterhaltserhöhungsantrag im Ausmaß der vom Vater zugestandenen Beträge, nämlich auf 3.900 S für den mj. Philip statt und... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.750 S je Kind verpflichtet. Unter Hinweis auf sein im Jahr 1997 vermindertes Nettoeinkommen stellte er den Antrag, die monatliche Unterhaltsleistung für die mj. L***** ab 1. 1. 1997 auf 3.194,99 S und für den mj. P***** auf monatlich 3.194,99 S (vom 1. 1. bis 14. 11. 1997) und auf monatlich 3.382,93 S ab 15. 11. 1997 herabzusetzen. Das Erstgericht setzte den für P***** und L***** zu leistenden Unte... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt der beiden Minderjährigen je 1.670 S für die Zeit vom 1. 4. bis 30. 11. 1995, je 3.811 S für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1996 und je 4.200 S ab 1. 1. 1997 zu leisten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden. Nach Art ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat auf Antrag des Vaters die von ihm für die mj Daniel und Simon zu leistenden Unterhaltsbeträge von S 5.200 für die Zeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 8. 1997 auf je S 1.700, für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 1997 auf je S 2.300 und ab 1. 1. 1998 auf je S 2.200 sowie für die mj Julia von S 4.200 für die Zeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 8. 1997 auf S 1.400, vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 1997 auf S 1.900 und ab 1. 1. 1998 auf S 1.850 herabgesetzt und das Meh... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber ist seit 1.6.1994 verpflichtet, für seine außer der Ehe geborene Tochter einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000 zu bezahlen. Seinen Antrag, den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag "auf der Basis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" herabzusetzen, wies das Erstgericht im wesentlichen mit der
Begründung: ab, dem Vater sei eine Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf zumutbar, das dann erzielbare Einkommen rec... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.1.1998 von bisher S 6.000 monatlich auf S 7.950 monatlich. Das Rekursgericht bestätigte mit seinem am 28.5.1998 gefaßten Beschluß den Beschluß des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Rechtlich... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich 800 S vom 1.April 1998 bis 31.März 2001 bewilligt wurden, bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art röm... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete die väterliche Großmutter, für die Minderjährige für die Zeit vom 1.8.1997 bis 31.10.1997 monatlich Unterhaltsbeiträge von 570 S und für November 1997 1.050 S zu zahlen, wies das Mehrbegehren bis 30.11.1997 ab und behielt die Entscheidung über das Mehrbegehren für die Zeit nach dem 1.12.1997 vor. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Großmutter der Minderjährigen Folge und wies den Unterhaltsantrag für die Zeit bis 30.11.1997 gänzlich a... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie 11. Bezirk als besonderer Sachwalter den Unterhalt des mj. Jürgen von zuletzt S 2.700.- von 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 auf S 2.800.- und ab 1. 3. 1998 auf S 3.100.- und den Unterhalt der mj. Pamela von zuletzt S 2.200.- ab 1. 12. 1997 auf S 2.800.-. Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Antragsgegnerin, das Betreten der von ihr gemieteten Wohnung durch den Antragsteller oder durch eine von ihm beauftragte Person nach entsprechender Voranmeldung zu üblichen, ihr zumutbaren Tageszeiten zu dulden (§ 8 Abs 2 MRG). Das Erstgericht verpflichtete - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Antragsgegnerin, das Betreten der von ihr gemieteten... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und a... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters, ab 1. 12. 1997 seinen Unterhaltbeitrag für den mj. Patrick von zuletzt S 3.150.- auf S 2.180.- und denjenigen für die mj. Nicole von zuletzt S 2.700.- auf S 1.920.- herabzusetzen, ab. Das Rekursgericht gab mit seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) dem Rekurs des Vaters Folge, setzte die Unterhaltsverpflich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verhielt im 2.Rechtsgang den Vater zur Zahlung von 120.880 S an rückständigem Unterhalt an seine minderjährige Tochter. Das Rekursgericht änderte in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den erstgerichtlichen Beschluß teilweise dahin ab, daß der Vater nur zur Zahlung von 114.310 S verpflichtet wurde und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Das Erstge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat den vom Vater zu leistenden Unterhalt von 7.000 S für die Zeit vom 4.1.1997 bis 31.12.1997 auf monatlich 6.700 S herabgesetzt und das Herabsetzungsmehrbegehren des Vaters auf monatlich 3.000 S abgewiesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Vaters keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14 a, 14 b und 16 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater bisher monatlich zu zahlenden Unterhalt, beginnend ab 1.7.1997, von bisher S 1.000,-- um S 1.500,-- auf S 2.500,-- je Kind. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen nicht Folge und sprach in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs 6 WEG eine Ordnungsstrafe zur Erzwingung einer Verwalterabrechnung. Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 17, Absatz 6, WEG eine Ordnungsstrafe zur Erzwingung einer Verwalterabrechnung. Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater der aus dem
Kopf: dieser Entscheidung ersichtlichen beiden minderjährigen Kinder aus seiner inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der Mutter der Genannten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 1.000 ab 1.3.1997. Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dagegen erhob der Vater einen zu Protokoll ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt die Regelung der Benützung eines zweigeschoßigen Wohnhauses dahin, daß der erste Stock ihr und das Erdgeschoß der Antragsgegnerin zur Alleinbenützung zugewiesen werde; darüber hinaus sei die Antragsgegnerin zu einer monatlichen Ausgleichszahlung von S 1.000 ab 1.11.1996 zu verpflichten. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht wies den Antrag auf Festsetzung der Benützungsregelung und damit auch das Bege... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christian F*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine obsorgeberechtigte Mutter Theresia F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt als Rekur... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1.3.1994 bis 31.12.1994 von S 1.000,-- auf S 2.900,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 von S 1.000,-- auf S 3.100,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.8.1996 von S 1.000,-- auf S 3.000,-- monatlich und ab 1.9.1996 von S 1.000,-- auf S 1.900,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweitert... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen außerehelichen Sohn ab 15.7.1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.000,-- zu zahlen. Der Vater erhob gegen diesen Beschluß Rekurs; das Rekursgericht wies den Rekurs in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXIII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) als verspätet zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte die den mj.Kindern für die Zeit vom 1.Oktober 1994 bis 30.September 1997 gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab Gewährung von S 4.900,- auf S 2.760,- monatlich für Daniel und von S 4.100,- auf S 2.460,- monatlich für Clarissa herab. Dies entspreche dem Leistungsvermögen des in Italien lebenden unterhaltspflichtigen Vaters. Das von den Kindern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Rev... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährigen Kinder, vertreten durch ihren Vater, beantragten, die Mutter ab 1.3.1997 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.100 (Florian) und S 3.400 (Jenny) zu verpflichten. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 500 (Florian) und S 1.200 (Jenny) wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Das im übrigen (Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines monatlichen Unterha... mehr lesen...
Begründung: Antragsgemäß verpflichtete das Erstgericht den Vater der mj. Melanie mit Beschluß vom 22.Oktober 1997, ab 1.Jänner 1996 einen auf 2.400 S monatlich erhöhten Unterhalt zu bezahlen. Das Gericht zweiter Instanz setzte den Unterhalt dagegen nur mit 1.900 S monatlich ab 1.Jänner 1996 fest, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Dagegen wendet sich der "außerordentliche ... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht dessen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine minderjährige Tochter ab 1.Oktober 1997 von 3.700 S auf 2.000 S herab. Das Rekursgericht wies in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Auf Antrag des unterhaltsverpflic... mehr lesen...