Begründung: Das Erstgericht erhöhte über Antrag der Minderjährigen den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.1.1995 von S 4.750,- auf S 5.900,- im Monat und wies das Unterhaltsmehrbegehren von S 1.450,-/Monat ab. Das Rekursgericht setzte den Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1996 mit S 5.000,-/Monat und für die Zeit ab 1.1.1997 mit S 5.800,-/Monat fest. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000,- übersteige und der ordentliche ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte den angemessenen monatlichen Mietzins für das von der Antragstellerin gemietete Bestandobjekt (nicht entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin) fest und erkannte die Neuntantragsgegnerin schuldig, die von der Antragstellerin bezahle Provision von S 20.000,-- sA zurückzuzahlen. Das Begehren der Antragstellerin auch die Erst- bis Achtantragsgegner zur ungeteilten Hand mit der Neuntantragsgegnerin zur Rückzahlung des Provisionsbetrages z... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte die vom Vater für sein Kind Sabine zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von S 3.400 für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 31.12.1996 auf - zeitlich gestaffelt - geringere Beträge herab. Der für sein Kind Petra zu leistende monatliche Unterhalt von S 3.050 wurde für denselben Zeitraum teils herabgesetzt, teils erhöht, und der Vater ab 1.1.1997 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.400 verpflichtet. Weitergehende Herabsetzungs- bzw E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12.Dezember 1997 den Antrag der Mutter, sie von Unterhaltsleistungen für ihren mj. ehelichen Sohn René zu entbinden, ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche R... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von je S 1.500 ab 1.2.1997 auf je S 1.100 für die mj Manuela und mj Martina und auf S 800 für die mj Bernadette herab. Infolge Rekurses der Minderjährigen bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der Unterhaltsherabsetzung von 1.2.1997 bis 1.4.1997 und wies das Mehrbegehren des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung ab 1... mehr lesen...
Begründung: Der Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters und Revisionsrekurswerbers auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn von monatlich S 4.500,-- auf monatlich S 3.800,-- wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Rechtliche Beurteilung Dem gegen diesen Beschluß erhobenen "Revisionsrekurs" des unterhal... mehr lesen...
Begründung: Der Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters, den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter Nicole von zuletzt S 6.000.- monatlich auf S 5.000.- monatlich herabzusetzen, wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2 ... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Sabine und der mj. Thomas P***** sind die ehelichen Kinder des Josef P***** und der Anna P*****. Der Vater ist verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von monatlich S 2.000,-- (für die mj. Sabine) und von S 1.500,-- (für den mj. Thomas) zu leisten. Der Vater beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung auf S 500,-- je Kind herabzusetzen, weil er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei und hohe Schulden habe. Mit Beschluß vom 23.1.1998 bestellte das Erstgericht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §69 Abs3
Rechtssatz: Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der beiden Minderjährigen erhöhte das Erstgericht den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag für beide Minderjährige von bisher S 1.900 um je S 3.100 auf je S 5.000 monatlich. Infolge Rekurses des Vaters bestätigte das Gericht zweiter Instanz mit dem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) den Ausspruch der Unterhaltserhöhung ab 1.1.1991 - den Erhöhungsantrag für den Mo... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §63AußStrG idF WGN 1997 §13a Abs1 Z2AußStrG idF WGN 1997 §14aAußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2 DMRG §37 Abs3 Z18aAußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §69 Abs3
Rechtssatz: Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Geri... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht den Unterhaltsbeitrag des Vaters für bestimmte Zeiträume herab und wies das Mehrbegehren auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags von S 4.300 auf S 2.600 für weitere Zeiträume ab. Infolge Rekurses des Vaters setzte das Rekursgericht in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) die Unterhaltsverpflic... mehr lesen...
Norm: UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Der Anspruch auf eine Geldbuße gemäß § 16 Abs 2 UWG setzt eine schadensverursachende Verletzung des UWG voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 49/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95 Veröff: SZ 68/177 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090632 Do... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Gelt... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in § 16 Abs 2 UWG ermöglichen die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemeinschaft bei der Bemessung der Geldbuße. Entscheidungstexte 4 Ob 49/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Persönlichkeitsverletzungen können auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben, insbesondere können Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden können, weil der durch die Rufschädigung beeinträchtigte soziale Geltungsanspruch juristischer Personen immer nur mit Aufwand und Mühe erworben wurde. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung. Entscheidungstexte 4 Ob 49/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95 Veröff: SZ 68/177 4 Ob 176/08y Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für das Pfandleihgeschäft, für die Veranstaltung von Versteigerungen beweglicher Sachen aller Art, für den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, für die Schätzung und Verwahrung beweglicher Sachen aller Art und für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel; sie betreibt auch den Handel mit Uhren und Juwelen. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit in ihrer ... mehr lesen...
Norm: UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen
Kopf: und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollte... mehr lesen...
Norm: UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Das Gesetz nennt als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Entscheidungstexte 4 Ob 126/89 Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 126/89 Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = M... mehr lesen...
Norm: UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Gerade auf dem Zeitungsmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen § 7 UWG verstoßenden Herabsetz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte OHG ist die Medieninhaberin (Verlegerin) der "Vorarlberger Nachrichten"; der Zweitbeklagte, die Drittbeklagte und der Viertbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft. Am 31. Mai 1988 erschien auf der Wirtschaftsseite der "Vorarlberger Nachrichten" unter der Überschrift "Die Suche nach Interessenten für das Elektra-Werk geht weiter" ein Artikel folgenden Inhalts: "Das Prädikat 'Ente' verdient die große Aufmachung eines... mehr lesen...
Begründung: Der Erstantragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 273 KG Tschagguns, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 2173 und 2177/3 gehören, die Zweitantragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1146 KG Tschagguns unter anderem mit dem Grundstück 2169. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1280 unter anderem mit dem Grundstück 2170/1. Nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns liegt das Grundstück 2173 im Bauerwartungslan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Rechtsanwalt in Ried im Innkreis. Der Erstbeklagte ist Versicherungsberater und Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, die außergerichtlich Unfallgeschädigte berät und vertritt ("Schadenshelfer"). Zwischen dem Kläger (sowie anderen Rieder Anwälten) und dem Beklagten war ua ein Vorprozeß anhängig, in dem es im wesentlichen um den Umfang der Berechtigung des Erstbeklagten ging, als "Schadenshelfer" und "Fachmann in Schadenersatzangelegenheiten... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtssache war Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.Oktober 1984, 1 Ob 649/84, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der Erstrichter wies das Begehren der Antragsteller auf Einräumung eines Notweges (durch
Begründung: der Dienstbarkeit des Fahrweges) über die Liegenschaft der Antragsgegnerin ab. Er stellte fest: Die Antragsteller hätten am 24.April 1975 beim Gemeindeamt der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld um die Erteilun... mehr lesen...
Der Antragsteller begehrte die Erweiterung der ihm eingeräumten Wegservitut über die Grundstücke 292/2 Wiese, 292/9 Wiese und 243/5 Wald, sämtliche Katastralgemeinde Graz-Stadt-F. (des Rechtes auf Begehen und auf Befahren mit ortsüblichen bespannten oder motorisch angetriebenen forstwirtschaftlichen Wirtschaftsfuhren), in der Art, daß die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 291, Katastralgemeinde Graz-Stadt-F. bestehend aus den Grundstücken 246/1 und 246/3, beide unproduktiv), ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht hat festgestellt: Die Stickmuster des Beklagten Nr. 15.120 und Nr. 15.160 weisen mit den Stickmustern des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 auffallende Ähnlichkeit auf. Die Muster des Klägers stammen vom August 1955, die Muster des Beklagten wurden 1957 herausgebracht. Der Beklagte hat die Muster des Klägers fast naturgetreu nachgeahmt und diese Nachahmung durch Verkauf von mit diesen Mustern bestickten Waren geschäftlich ausgewertet. Eine solche Nacha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt vom beklagten die Bezahlung einer Geldbuße als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile gemäß § 16 Abs 2 UWG in der Höhe von 20.000 S. Das Erstgericht hat dieses Begehren abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Beklagte von 1947 bis Juli 1958 als Handelsagent bei der Klägerin beschäftigt war. Er hatte F*****-Waagen zu verkaufen und war berechtigt, um die Verkäufe durchführen zu können, von den Kunden alte Waagen, ... mehr lesen...