TE OGH 1998/9/28 4Ob217/98k

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christoph S*****, wegen Unterhalts, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Mutter Andrea S*****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 1998, GZ 43 R 329/98w-82, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der mj. Christoph S***** ist das eheliche Kind des Heinz Peter S***** und der Andrea S*****. Mit Beschluß vom 23. 3. 1998 verpflichtete das Erstgericht die Mutter, zum Unterhalt des Minderjährigen beginnend mit 1. 1. 1994 bis 31. 8. 1997 monatlich S 6.500,-- und beginnend mit 1. 9. 1997 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, monatlich S 6.800,-- beizutragen. Der Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluß blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Der mj. Christoph S***** ist das eheliche Kind des Heinz Peter S***** und der Andrea S*****. Mit Beschluß vom 23. 3. 1998 verpflichtete das Erstgericht die Mutter, zum Unterhalt des Minderjährigen beginnend mit 1. 1. 1994 bis 31. 8. 1997 monatlich S 6.500,-- und beginnend mit 1. 9. 1997 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, monatlich S 6.800,-- beizutragen. Der Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluß blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß und aus welchen Gründen der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß und aus welchen Gründen der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, § 467 Rz 2), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Paragraph 467, Rz 2), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E51441 04A02178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00217.98K.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19980928_OGH0002_0040OB00217_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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