Begründung: Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2003 gemäß §§ 3, 4 Z 1, 18 UVG weiterhin Unterhaltsvorschüsse von monatlich 2.000 S. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls u... mehr lesen...
Begründung: Die außerehelich geborene Minderjährige stellte am 8. 2. 2000 den Antrag, ihren Vater von bisher S 1890,-- zur Zahlung des Regelbedarfs von S 4.430,-- rückwirkend ab 1. 2. 1999 (unter Berücksichtigung bisher geleisteter Teilzahlungen) zu verpflichten. Der Vater stimmte einer Unterhaltsfestsetzung von bloß monatlich S 2.500,-- ab 1. 12. 1999 zu. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.500,-- ab 1. 2. 1999 und wies das darüb... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Ansuchen der Antragstellerin, für sie das Eigentumsrecht an 810/38130 Anteilen der Gesamtliegenschaft einzuverleiben, ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31.12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustel... mehr lesen...
Begründung: Der durch einen Kollisionskurator vertretene Minderjährige beantragt, einen Vertrag zu genehmigen, mit dem seine mütterlichen Großeltern ihm und seiner Mutter eine Liegenschaft je zur Hälfte übergeben. Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen gerichteten "außerordentlichen"... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt verpflichtet, für den Minderjährigen monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.500,- zu zahlen. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 10. 1999 auf insgesamt S 9.400,- und für die Zeit ab 1. 11. 1999 auf insgesamt S 10.400,-. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen von jeweils S 100,- monatlich wies es ab. Das Rekursgericht gab einem vom Minderjährig... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies - soweit hier relevant - die Anträge des derzeit zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 3.100 S verpflichteten Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht, beginnend ab 1. Jänner 2000, auf monatlich 500 S bzw Ruhen seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. Dezember 2001 ab. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Hans B***** und der Gertraud E*****. Nach der Scheidung ihrer Eltern wohnten sie bei ihrer Mutter, der auch die Obsorge zukommt. Seit September 1999 leben sie bei ihrem Vater. Der Vater beantragt, die Mutter zu einer Unterhaltsleistung von 3.500 S monatlich je Kind zu verpflichten. Das Erstgericht trug der Mutter auf, für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 12. 1999 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.700 S ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 2.400 ab 1. 8. 1998. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Nov... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen die Abweisung von deren Antrag auf Auszahlung des Erlagsbetrages von S 56.031,75 gerichteten Rekurs nicht Folge gegeben wurde, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen un... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Benützungsregelung hinsichtlich der ehemaligen gemeinsam angeschafften Liegenschaft und dem darauf befindlichen Einfamilienhaus dem Antragsteller ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.900 zu leisten hat, bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach § ... mehr lesen...
Begründung: Der ae geborene Minderjährige begehrte von seinem Vater zuletzt - nach rechtskräftiger Abweisung eines darüber hinausgehenden Mehrbegehrens im ersten Rechtsgang - die Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 3.800,-- vom 26. 6. 1994 bis 31. 10. 1995, von S 5.000,-- vom 1. 11. 1995 bis 30. 6. 1997, von S 5.100,-- vom 1. 7. 1997 bis 31. 10. 1998 und von S 6.300,-- ab 1. 11. 1998. Der Vater stimmte einer Unterhaltsfestsetzung mit monatlich S 3.900,-- ab 1. 6. 1997... mehr lesen...
Begründung: Vorweg ist klarzustellen, dass der von den Vorinstanzen als Antragsgegner bezeichnete Einschreiter am 29. 7. 1999 den mit einem - in der Folge bewilligten - Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag "auf Durchführung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959" gestellt und letztlich vorgebracht hat, er wolle damit einen Bescheid bekämpfen, mit dem ihm Beitragsleistungen an eine (von den Vorinstanzen als Antragstellerin bezeichnete) Wassergenossenscha... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3 und 4 Z 1 UVG von monatlich 2.800 S vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2003 bewilligt wurden, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG von monatl... mehr lesen...
Begründung: Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters: Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 200... mehr lesen...
Begründung: Die im Zeitpunkt des erstgerichtlichen Beschlusses noch minderjährige Beatrix K***** ist die außereheliche Tochter des Wolfgang B***** und der Helga K*****. Mit Beschluss vom 4. 3. 1999 wurde die Unterhaltsleistung des Vaters für den Zeitraum ab 1. 2. 1999 mit 3.000 S festgelegt. Am 21. 12. 1999 beantragte der Vater, ihn beginnend mit 1. 12. 1999 von seiner Unterhaltspflicht zu entheben. Seine Tochter müsse sich als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen, weil sie ih... mehr lesen...
Begründung: Die im Zeitpunkt des erstgerichtlichen Beschlusses noch minderjährige Marion, der minderjährige Florian und die minderjährige Karoline entstammen der am 22. 6. 1998 geschiedenen Ehe des Leopold Rainer N***** und der Mag. Eva N*****. Die Obsorge für die Kinder wurde vorläufig dem Vater zugewiesen. Er betreut die Kinder in seinem Haushalt. Der Vater begehrt, die Mutter beginnend mit 16. 2. 1996 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 4.200 S für Marion und von jeweil... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte unter Hinweis auf zu TZ 368/1966 und TZ 3957/1989 des Bezirksgerichtes Tulln erliegende Urkunden die Löschung des Rechtes der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. 35/3 der EZ 46 Grundbuch Röhrenbach zugunsten der Grundstücke Nr. 35/4 und .68/2 der Liegenschaft EZ 50 desselben Grundbuchs sowie die Löschung der Anmerkung dieser Dienstbarkeit beim herrschenden Gut. Das Erstgericht wies diesen Antrag unter Hinweis au... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag des mj. Florian T***** setzte das Erstgericht den bisher von seinem Vater zu leistenden Unterhalt von S 3.500,-- monatlich auf S 4.100,-- hinaus (ON 35). Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen wurde unbekämpft abgewiesen. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig. Mit seinem außerordentli... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte in erster Instanz vom Beklagten - ihrem Ehegatten - monatliche Unterhaltsbeträge von S 3.550,-- für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 31. 8. 1999 und von S 2.500,-- ab 1. 9. 1999. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.550,-- für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis zum 30. 6. 1999 und von S 2.500,-- ab 1. 11. 1999 bis auf weiteres. Das Mehrbegehren der Klägerin wies es ab. Das in der Hauptsache ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag von monatlich 2.700 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten" auf monatlich 5.000 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten". Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Der - vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentl... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Carina Maria S***** ist das eheliche Kind des Thomas Richard S***** und der Monika Maria S*****. Die Mutter ist österreichische Staatsbürgerin, der Vater ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika; das Kind besitzt beide Staatsbürgerschaften. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in M*****, USA. Am 30. 10. 1995 reiste die Mutter mit dem Kind - ohne Einverständnis des Vaters - nach Österreich, um hier zu bleiben. Der Versuch des Vaters, gestützt auf die... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Über Antrag des Vaters setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 24. 10. 1999 den monatlichen Unterhalt für den damals 17 1/2jährigen Alexander von monatlich S 7.500,-- auf S 6.400,-- herab (ON 36). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dagegen erhob der Minderjährige außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem er den Streit... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin macht an laufendem Unterhalt S 5.600 ab 1. 10. 1999 und einen Unterhaltsrückstand von S 184.800 (dies sind S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997, S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 und S 50.400 für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 8. 9. 1999) geltend. Das Erstgericht wies die Klage wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 2.800,- S für seinen unehelichen Sohn Daniel G***** verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 6. 1998 auf 3.800,- S monatlich. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. September 1999 wies das Erstgericht den Antrag der Minderjährigen vom 29. Oktober 1998 (ON 176a) ab, deren gegen die Stadt Linz beabsichtigte Klageführung zwecks Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz von 16.500 S sA pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich der "außerordentliche Revisionsrek... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 8. 9. 1999 erhöhte das Erstgericht über Antrag der Kinder ab 1. 12. 1998 die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung von S 3.400,- für die mj. Anita und von S 3.000,- für die mj. Sarah auf S 4.000,- je Kind. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Rechtliche Beurteilung Den gegen diesen Beschluss erhobenen "a... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Mit Beschluss vom 24. 6. 1999, ON 458, hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 1. 1999, ON 449, (mit einer Maßgabe) bestätigt und den Beschluss des Erstgericht vom 8. 2. 1999, ON 455, teilweise abgeändert, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 6.899,04 bzw S 7.699,04,-- betrug (dies wird im Folgenden noch erläutert werden). Hinsichtlich beider Entscheidungen sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs ni... mehr lesen...
Begründung: Der unehelich geborene Minderjährige beantragte am 25. Februar 1999 (ON 60), den bisherigen Unterhaltsbeitrag seines Vaters von 3.500 S monatlich ab 1. Februar 1998 auf 4.000 S monatlich ab 1. März 1999 zu erhöhen und "den Kindesvater beschlussmäßig zu verpflichten, aus den verspätet geleisteten Unterhaltsteilbeträgen und aus den rückständigen Unterhaltsbeträgen jeweils 4 % Zinsen zu bezahlen", weil er mit der Bezahlung des aufgrund des bisherigen Exekutionstitels zu l... mehr lesen...
Begründung: Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichtes vom 2. 10. 1999 wurde die von den miteinander nicht verheirateten Eltern Minderjährigen getroffene Vereinbarung, wonach sich die Mutter verpflichtete, den vom Vater für den Minderjährigen zu erbringenden Unterhalt ab 17. 12. 1998 an seiner Stelle zu erbringen und den Vater diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, wohingegen der Vater auf sein Recht auf persönlichen Verkehr mit den Minderjährigen ve... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung, die Wohnung des Antragstellers sei in die Ausstattungskategorie D einzuordnen, das gesetzlich zulässige Zinsausmaß sei überschritten worden, ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese am 30. 9. 1999 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 15. 10. ... mehr lesen...