TE OGH 1998/9/29 1Ob261/98h

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Xaverius Bertram M*****, geboren am 28. August 1992, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Dr. phil. Peter August S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Mai 1998, GZ 21 R 153/98v-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Lambach vom 27. Februar 1998, GZ 5 P 7/97k-83, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997, BGBl I 1997/140, ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 leg. cit. jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) Antrag an das Rekursgericht - und nicht an den Obersten Gerichtshof - stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997, BGBl römisch eins 1997/140, ist der Revisionsrekurs außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg. cit. jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) Antrag an das Rekursgericht - und nicht an den Obersten Gerichtshof - stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sind (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sind (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E51534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00261.98H.0929.000

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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