Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;AWG 1990 §45 Abs2;SAG §14;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996070161.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 26. Juni 1995 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln gefährlicher Abfälle nach § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) mit der Begründung: zurückgewiesen, der Beschwerdeführer habe einen Verbesserungsa... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;GewO 1994 §366 Abs1 Z3;GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §77 Abs1;
Rechtssatz: Vorschriften der GewO 1994 über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen gehören zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt dienen (Hinweis E 25.1.1996, 95/07/0230). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §39 Abs1 litc Z4;GewO 1994 §366 Abs1 Z3;GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §77 Abs1;WRG 1959 §32 Abs2 litc;
Rechtssatz: Einer Person, die wegen Übertretung des § 32 Abs 2 lit c WRG, des § 39 Abs 1 lit c Z 4 AWG 1990 und zweimal wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 74 ff GewO 1994 bestr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der K.-GesmbH zu verantworten, daß am 19. Mai 1994 die gefährliche Abfallart Trafoöle, Schlüssel Nr. 54106, gesammelt worden sei, ohne daß die hiefür notwendige Erlaubnis des Landeshauptmannes vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsges... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
Rechtssatz: Ein Vorgang, bei dem ein Unternehmen nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung kommt (hier: eine GmbH hatte auf einem Begleitschein Altöl "für übernommen" erklärt), stellt kein Sammeln oder Behandeln iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 dar. European Case Law Ident... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsinhaber der Firma Ö zu verantworten, daß diese Firma an einem näher bezeichneten Standort in D am 16. Februar 1995 die Tätigkeit eines Abfallsammlers für Filtertücher, somit für gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 58201 ausgeübt habe, ohne im Besitze einer Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaf... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
Rechtssatz: Die Übernahme von gefährlichen Abfällen, die von der gem § 15 Abs 1 AWG 1990 erteilten Erlaubnis nicht umfaßt sind, erfüllt auch dann den Tatbestand des § 39 Abs 1 lit a Z 1 AWG 1990, wenn sie durch den Mitarbeiter des Besch (des abwesenden Geschäftsinhabers) vorläufig zur Zwischenlagerung und zur späteren Verfügung d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 2. April 1993 gegen 09.30 Uhr in einer landwirtschaftlichen Abstellhalle in K. gebrauchtes Schmieröl "bzw." Motoröl in einem Einzelofen verfeuert, somit Altöl behandelt und damit die Tätigkeit eines Abfallbehandlers ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der dafür nach § 15 Abs. 1 AWG erforderlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu sein. Der Beschwerdeführer habe hiedurch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 2 Z 1 AWG 1990 setzt voraus, daß die dort von der statuierten Erlaubnispflicht befreiten Unternehmen Altöle verwerten, die ausschließlich in einem solchen Betrieb angefallen sind, für den die in den Vorschriften des Gewerberechtes vorgesehenen Bewil... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 8 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1992 erteilte Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers von Quecksilber und quecksilberhaltigen Rückständen (Schlüssel-Nr. 35326 der ÖNORM S 2101) entzogen. In der Begründung: heißt e... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;AWG 1990 §17 Abs1;GewO 1994;
Rechtssatz: Der B des VwGH vom 28.2.1995, 93/04/0231, besagt lediglich, daß das Sammeln ober Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle ausschließlich der Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 und nicht etwa (auch) nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bedarf. Dieser Beschluß be... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §1;AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;
Rechtssatz: Die Zielsetzung des AWG 1990, eine ordnungsgemäße Entsorgung der vom Standpunkt des Umweltschutzes bedeutsamen gefährlichen Abfälle sicherzustellen, gebietet es, bei der Prüfung der Verläßlichkeit einen strengen Maßstab anzulegen (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0182). European ... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften begründet nicht nur dann einen Mangel der Verläßlichkeit, wenn der Betreffende mindestens dreimal wegen solcher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Ve... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §17 Abs1;
Rechtssatz: Ob eine Bewilligung für eine Tätigkeit nach § 15 Abs 1 AWG 1990 nötig ist, ist für die Frage, ob für die LAGERUNG gefährlicher Abfälle eine Bewilligung erforderlich ist, ohne Belang. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995070195.X05 Im RIS seit 20.... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann aber auch dann einen Mangel der Verläßlichkeit nach sich ziehen, wenn die Zahl der Verstöße nicht mindestens drei beträgt und auch dann, wenn keine Bestrafung erfolgte. In einem solchen Fall hat die Behörde allein an Hand des § 15 Abs 3 erster Satz AWG 1990 die ... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin betreibt im Standort R.-str. 45 in W. eine Leuchtstoffröhrenrecyclinganlage, für welche der Bundesminister für Umwelt mit Bescheid vom 3. April 1995 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes für die Dauer von acht Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides mit einer Verwertungsmenge von 400.000 Stück Leuchtstoffröhren erteilt ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs5;AWG 1990 §15 Abs6;GewO 1994 §87;GewO 1994 §91 Abs2;
Rechtssatz: § 15 AWG 1990 enthält keine § 91 Abs 2 GewO 1994 vergleichbare Regelung. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle hat die Behörde dem Gewerbetreibenden, der eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Frist bekanntzug... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs5;AWG 1990 §15 Abs6;
Rechtssatz: Die Formulierung in einem an die Behörde adressierten Schreiben "... sollte in dieser Funktion ab 1.12.1995 tätig sein" läßt - abgesehen von dem im § 15 Abs 5 AWG 1990 und § 15 Abs 6 AWG 1990 geforderten Nachweis der weiteren Voraussetzungen - den Schluß auf einen Bestellungsakt iSd § 15 Abs 5 AWG 1990 und §... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs5;AWG 1990 §15 Abs6;AWG 1990 §15 Abs8;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/30 94/05/0065 1 Stammrechtssatz Für die Frage der Zulässigkeit der Entziehung der einer juristischen Person erteilten Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen ist es nach dem Wortlaut des AW... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 21. März 1994 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe "es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X-Gesellschaft zu verantworten, daß die Firma X-Gesellschaft im Standort B vom 22. Oktober 1990 bis 11. Juni 1991 die Tätigkeit eines Altölsammlers ausgeübt hat, obwohl diese Firma nicht im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes war". Die Beschwerdeführerin habe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;VStG §21;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Mit der konsenslosen Ausübung der Altölsammeltätigkeit ist den grundlegenden Intentionen des AWG 1990 insbesondere der ordnungsgemäßen Entsorgung der hievon umfaßten Problemstoffe iS eines bestmöglichen Schutzes der Umwelt zuwidergehandelt worden. § 21 VStG erfordert, da... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen des angefochtenen ebenso wie des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt X (BM) vom 13. Juli 1994 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Alois N. KG es unter anderem zu verantworten habe, daß auf dem Betriebsgelände dieses Unterne... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §2 Abs5;AWG 1990 §3 Abs1;FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z20;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Verbringung der von dritter Seite vor dem Betriebsgelände eines Unternehmens abgestellten Kühlschränke durch Bedienstete dieses Unternehmens stellt ein Verhalten dar, das weder als unfreiwillig noch als unwillkürlich beurt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1995 wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen wegen mangelnder Verläßlichkeit entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Beschwerdeführer sei dreimal wegen einer Übertretung von im § 15 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994 (AWG), genannten Gesetzen bestraft worden, sodaß ihm die Verläßlichkeit m... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;
Rechtssatz: Die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit zählt nach § 15 Abs 1 AWG 1990 zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle. Der Wegfall dieser Voraussetzung führt zum Entzug der Erlaubnis. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:19950... mehr lesen...
Mit Ansuchen vom 7. Juni 1993 beantragte die P Gesellschaft m.b.H. beim Landeshauptmann von Oberösterreich "gemäß Abfallwirtschaftsgesetz die Erteilung zur Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen und Altöl". Dies wurde damit begründet, daß die genannte Gesellschaft gegründet worden sei. Mit Ergänzung vom 24. Juni 1993 wurden die Schlüsselnummern der zu sammelnden Abfälle bekanntgegeben und es wurde darauf hingewiesen, daß laut Handelsregisterauszug J zum Geschäftsführer bestel... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs5;
Rechtssatz: § 15 Abs 1, § 15 Abs 3 und § 15 Abs 5 AWG 1990 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verläßlichkeit des HANDELSRECHTLICHEN Geschäftsführers zu prüfen ist (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0065). Daher erübrigt sich die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nicht. Sollte der Erlaubniswerber mit... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 4. Mai 1992 wurde betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X Ges.m.b.H. in den Monaten Oktober, November und Dezember 1991 Aufträge zur Entsorgung gefährlicher Abfälle und von Altöl entgegengenommen, Begleitscheine über die Übernahme dieser Abfälle ausgestellt und dam... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Zwar kann das Sorgetragen iSd § 9 VStG bei größeren Betrieben nicht ausschließlich durch das nach außen vertretungsbefugte Organ persönlich erfolgen. In derartigen Fällen muß allerdings der Organwalter zu seiner wirksamen Entlastung beweisen, daß er es bei der Auswah... mehr lesen...