TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 93/05/0070

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. Jänner 1993, Zl. UVS-5/72/5-1993, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 4. Mai 1992 wurde betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X Ges.m.b.H. in den Monaten Oktober, November und Dezember 1991 Aufträge zur Entsorgung gefährlicher Abfälle und von Altöl entgegengenommen, Begleitscheine über die Übernahme dieser Abfälle ausgestellt und damit die Tätigkeit "Entgegennahme gefährlicher Abfälle und Altöle" am Standort S, G Str. 55, ausgeübt, ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes für das Bundesland Salzburg gewesen zu sein."

Wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.

Die Behörde erster Instanz ging davon aus, daß die X Ges.m.b.H. Aufträge zum Sammeln und Entgegennehmen gefährlicher Abfälle und Altöle übernommen habe. Auf mehreren der Behörde vorliegenden Begleitscheinen für gefährlichen Abfälle und Altöl sei von dem genannten Unternehmen auch die Entgegennahme solcher Abfälle bestätigt worden. Aus diesen Begleitscheinausfertigungen sei in keiner Weise zu entnehmen, daß die Aufträge, d.h. das Entgegennehmen dieser Abfälle, von einem befugten Unternehmen ausgeführt worden sei.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG mit der Maßgabe abgewiesen, daß die im Fall der Uneinbringlichkeit zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werde und der Standort "S, G Straße 55a," lautet. Die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einvernommene Angestellte der X Ges.m.b.H. schilderte den Arbeitsvorgang bei der Entgegennahme von Aufträgen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen derart, daß Firmen, welche Abfälle zu entsorgen hätten, bei ihr anrufen würden und sie in der Folge den Abtransport dieser Abfälle mit Autos der Y Ges.m.b.H. organisieren würde. Andererseits komme es vor, daß Unternehmen den gefährlichen Abfall selbst zum Standort der X Ges.m.b.H. brächten, gleichzeitig organisiere sie einen Lastkraftwagen der Y Ges.m.b.H. Am Standort der X Ges.m.b.H. befinde sich ein Schuttcontainer und ein Hof, wo die Fahrzeuge zufahren könnten. Sie sei vom Beschwerdeführer einmal angewiesen worden, daß sie auf den Begleitscheinen nur die Y Ges.m.b.H. anzugeben habe. Zwei als Zeugen vernommene Fahrer von Transportfirmen, die von den verfahrensgegenständlichen Begleitscheinen betroffene gefährliche Abfälle zum Standort der X Ges.m.b.H. transportiert hatten, gaben an, daß sie Fässer bzw. den betreffenden Abfall direkt am Standort dieser Gesellschaft abgeladen und im Freien stehengelassen hätten, wo bereits andere Fässer gestanden wären. Daß bereits Lastkraftwagen abfahrbereit für den Abtransport bereitgestanden wären, daran konnten sich diese beiden Zeugen nicht erinnern.

Die belangte Behörde ging aufgrund des Ermittlungsverfahrens davon aus, daß bei kleineren Abfallmengen von Kunden der X Ges.m.b.H. diese den Abfall selbst zum Betriebsgelände anlieferten. Um solche Fälle hätte es sich auch bei den im Akt einliegenden Begleitscheinen für gefährlichen Abfall und Altöl gehandelt. Die derart angelieferten Abfälle würden auf dem Betriebsgelände der X Ges.m.b.H. bis zum Abtransport mittels eines Lastkraftwagens zwischengelagert. Die dort anwesende Sekretärin bestätige die Begleitscheine. Als nicht glaubwürdig wurde erachtet, daß im Falle einer solchen Anlieferung sofort ein Mitarbeiter der Y Ges.m.b.H. am Standort der X Ges.m.b.H. den angelieferten Abfall abtransportiere. Auf dem Gelände der X Ges.m.b.H. seien die in den Begleitscheinen angeführten gefährlichen Abfälle und Altöle von eigenen Bediensteten entgegengenommen worden. Auf den Begleitscheinen sei die X Ges.m.b.H. als Übernehmer bestätigt worden. Selbst wenn diese Bestätigung irrtümlicherweise mit dem falschen Firmenstempel erfolgt sei, sei die Entgegennahme und die Zwischenlagerung durch die X Ges.m.b.H. und deren Bedienstete auf dem eigenen Betriebsgelände erfolgt. Die gefährlichen Abfälle und Altöle seien somit jedenfalls im Gewahrsamsbereich dieses Unternehmens gewesen, während sie nicht in der physischen Verfügungsgewalt der Y Ges.m.b.H. bzw. S Ges.m.b.H. gewesen seien. Die X Ges.m.b.H. habe somit gefährliche Abfälle und Altöle in S, G Straße 55a, gesammelt, somit eine Tätigkeit ausgeübt, die einer Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 AWG bedurfte. Die Bestätigungen auf den Begleitscheinen hätten zwar möglicherweise der Anweisung des Beschwerdeführers widersprochen, sie hätten jedoch mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt. Unerheblich sei daher auch, ob der Beschwerdeführer seine Sekretärin ausreichend hinsichtlich der Einhaltung seiner Weisung kontrolliert habe. Es werde nicht bestritten, daß die Art der tatsächlichen Abwicklung gegen die Weisungen und gegen das Wissen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei daher gemäß § 9 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der X Ges.m.b.H. für die erwiesene Verwaltungsübertretung verantwortlich. An Verschulden sei ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

Dagegen wird in der vorliegenden Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (im folgenden: AWG), bedarf jeder, der gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Wer die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein, begeht gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 50.000,-- bis S 500.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde davon ausgehe, daß die Entgegennahme und die Zwischenlagerung durch den Beschwerdeführer und deren Bedienstete auf dem eigenen Betriebsgelände erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung ausgeführt, daß die X Ges.m.b.H. ein reines Administrationsunternehmen sei, das von den Unternehmen Y Ges.m.b.H. und S Ges.m.b.H. gegründet worden sei, um die Aquirierung, die Annahme und die Weitervermittlung von Aufträgen durchzuführen. Allein von der betrieblichen Struktur her sei das Unternehmen gar nicht in der Lage, Abfälle zu sammeln, da es über keinerlei Lagerplatz oder Entsorgungspersonal verfüge und lediglich eine Sekretärin und einen Außendienstmitarbeiter beschäftige. Die belangte Behörde sei jedoch auf die Betriebsstruktur des Unternehmens überhaupt nicht eingegangen. Es sei insbesondere nicht aufgeklärt worden, wem nunmehr das Betriebsgelände, insbesondere der Lagerplatz zuzuordnen sei. Tatsächlich seien der Lagerplatz sowie das Betriebsgelände den Gesellschaftern der X Ges.m.b.H., die über eine Bewilligung gemäß § 15 AWG verfügten, zuzuordnen. Die belangte Behörde habe daher einen Sachverhalt unterstellt, welcher durch keine objektiven Beweismittel seine Deckung finde. In einer weiteren Äußerung des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, daß der eine Gesellschafter der X Ges.m.b.H., nämlich die Y Ges.m.b.H., am 4. März 1991 die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auf dem Standort "S, G Straße 55a" verliehen erhalten habe. Es treffe daher nicht zu, daß die Gesellschafter der X Ges.m.b.H. über keinen Firmenstandort an der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Adresse hätten. Weiters hätte die Y Ges.m.b.H. und die S Ges.m.b.H., bereits am 24. Juni 1987 die für dieses Verfahren maßgebliche offene Halle auf dem genannten Standort mit dem darauf befindlichen verbauten Flugdach, offenen Boxen und Räumen gemietet, sodaß beide Firmen im Zeitraum der angelasteten Verwaltungsübertretungen schon über diese Räumlichkeiten verfügungsberechtigt gewesen seien. Die belangte Behörde habe diesen Umstand unberücksichtigt gelassen. Dieser Umstand sei auch im Verfahren mehrmals dargelegt worden.

Diesen Rügen kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer in der Berufung lediglich eingewendet hat, daß die X Ges.m.b.H. von den beiden genannten Gesellschaftern gegründet worden sei, um die Aquirierung, die Annahme und die Weitervermittlung von Aufträgen reibungslos zu gestalten, das Unternehmen sei ein reines Administrationsunternehmen, es sei von seiner betrieblichen Struktur her gar nicht in der Lage, Abfälle zu sammeln bzw. zu verwerten und es verfüge weder über größere Betriebsräumlichkeiten, über einen Fuhrpark noch Entsorgungsgeräte. Es beschäftige lediglich eine Sekretärin und einen Außendienstmitarbeiter.

Abgesehen davon, daß sich die belangte Behörde, wie sie in der Gegenschrift ausführt, darauf stützen konnte, daß sich die X Ges.m.b.H. mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 4. August 1987 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abstellplatzes für Spezialfahrzeuge und Container am Standort S, G Straße 55a, und mit Bescheid vom 19. November 1987 die Genehmigung für eine Betriebstankstelle an diesem Standort verliehen bekommen hat, hat der Beschwerdeführer den Umstand, daß ein Mietvertrag der Gesellschafter der X Ges.m.b.H. betreffend u.a. die auf dem genannten Standort befindliche offene Halle mit insgesamt acht Boxen und einem verbauten Flugdach bestanden habe, im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Dieses erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen konnte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen, sodaß ihr diesbezüglich kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt aber die Sache gemäß § 41 VwGG aufgrund des von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren erhobenen Sachverhaltes.

Im Lichte des wiedergegebenen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, in dem der Standort der X Ges.m.b.H. samt den darauf befindlichen Anlagen als ihr gehörig in keinster Weise in Frage gestellt wurde, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung und den amtsbekannten Betriebsanlagengenehmigungen der X Ges.m.b.H. davon ausging, daß das Betriebsgelände, S, G Straße 55a, der X Ges.m.b.H. zuzurechnen sei, auf dem nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gefährliche Abfälle und Altöle abgeliefert und zwischengelagert worden seien. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Mietvertrag nur eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 90/3, KG S, betrifft, nach dessen Punkt IX es zulässig ist, daß der Mietgegenstand an ein Unternehmen weitergegeben werden darf, an welchen der Mieter oder Gesellschafter der Mieter beteiligt sind. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß dieser Mietvertrag am 24. Juni 1987 abgeschlossen wurde. Die beiden genannten Betriebsanlagengenehmigungen wurden der X Ges.m.b.H. im August bzw. November 1987 erteilt und enthalten jeweils einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Objektseigentümer gegen die beantragte Genehmigung keine Einwendung hätten.

Weiters wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß ihm die Entgegennahme von Aufträgen und die Ausstellung von Begleitscheinen und nicht die Sammlung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 15 AWG vorgeworfen werde. Dies stehe mit § 15 AWG nicht im Einklang. Das von der belangten Behörde in dieser Hinsicht bestätigte Straferkenntnis vom 4. Mai 1992 sprach aus, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der X Ges.m.b.H. in den Monaten Oktober, November und Dezember 1991 "Aufträge zur Entsorgung gefährlicher Abfälle und von Altöl entgegengenommen, Begleitscheine über die Übernahme dieser Abfälle ausgestellt und damit die Tätigkeit "Entgegennahme gefährlicher Abfälle und Altöle" am Standort S, G Straße 55a," ausgeübt habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Erlaubnis gemäß § 15 AWG zu sein. Es ist auch vom Beschwerdeführer unbestritten, daß - wenn auch irrtümlich - in den Monaten Oktober, November, Dezember 1991 etliche Begleitscheine betreffend die Übernahme von gefährlichen Abfällen im Namen der X Ges.m.b.H. ausgestellt wurden. Weiters stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Frage, was die belangte Behörde aufgrund von Zeugenaussagen zweier LKW-Fahrer von Unternehmen, denen gegenüber die in Frage stehenden Begleitscheine ausgestellt worden waren, angenommen hat, daß angelieferte Abfälle auf dem genannten Betriebsgelände abgelagert wurden. Das Ausstellen von Begleitscheinen für die Übernahme von gefährlichen Abfällen in Verbindung mit der erwiesenen tatsächlichen Übernahme von Abfällen auf dem Betriebsgelände der X Ges.m.b.H. fällt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - unter den Tatbestand der Entgegennahme von Abfällen im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz. Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Eingehen auf die weitere Frage, ob allein die Übernahme von Aufträgen zur Entsorgung gefährlicher Abfälle und von Altöl gleichfalls unter den Tatbestand der Entgegennahme von Abfällen im Sinne des § 15 AWG zu subsumieren ist.

Der Beschwerdeführer meint weiters, daß er für die irrtümlich vorgenommenen Ausstellungen von Begleitscheinen für die Übernahme von gefährlichen Abfällen gemäß § 9 VStG nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Er habe einer Mitarbeiterin ausdrücklich angeordnet, daß die Ausstellung der Begleitscheine auf die Y Ges.m.b.H. oder S Ges.m.b.H. zu erfolgen habe. Wenn auch in einigen Fällen irrtümlich die falsche Fertigung erfolgt sei, könne dies nicht als ein Verschulden bzw. mangelnde Obsorge bei der Überwachung der beauftragten Person gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr sorgfaltsgemäß gehandelt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1985, Zl. 82/10/0145, und vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0005) zwar das Sorgetragen im Sinne des § 9 erster Satz VStG 1950 bei größeren Betrieben nicht ausschließlich durch das nach außen vertretungsbefugte Organ persönlich erfolgen kann. In derartigen Fällen muß allerdings der Organwalter zu seiner wirksamen Entlastung beweisen, daß er es bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen und bei deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Bei der selbstverantwortlichen Überlassung von Aufgaben durch den gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichen reicht es nicht aus (siehe das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 88/08/0005), wenn Weisungen erteilt werden, entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß er eine entsprechende Weisung erteilt habe, führt aber in der Beschwerde in keiner Weise aus, daß er eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung dieser Weisung ausgeübt habe. Sofern der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es habe keinen Grund zu dauernden Kontrollen bestanden, da die tatsächliche Entsorgung der gefährlichen Abfälle und Altöle durch ein hiezu berechtigtes Unternehmen erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß er den gegensätzlichen Aussagen der beiden LKW-Fahrer, daß sie gefährliche Abfälle am Standort der X Ges.m.b.H. abgeliefert und abgelagert hätten, nicht entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 9 VStG zur strafrechtlichen Verantwortung herangezogen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050070.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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