RS Vwgh 1995/2/21 93/05/0070

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Zwar kann das Sorgetragen iSd § 9 VStG bei größeren Betrieben nicht ausschließlich durch das nach außen vertretungsbefugte Organ persönlich erfolgen. In derartigen Fällen muß allerdings der Organwalter zu seiner wirksamen Entlastung beweisen, daß er es bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen und bei deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Bei der selbstverantwortlichen Überlassung von Aufgaben durch den gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlichen reicht es nicht aus (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005), wenn Weisungen erteilt werden, entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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