Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Zwar kann das Sorgetragen iSd § 9 VStG bei größeren Betrieben nicht ausschließlich durch das nach außen vertretungsbefugte Organ persönlich erfolgen. In derartigen Fällen muß allerdings der Organwalter zu seiner wirksamen Entlastung beweisen, daß er es bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen und bei deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Bei der selbstverantwortlichen Überlassung von Aufgaben durch den gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlichen reicht es nicht aus (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005), wenn Weisungen erteilt werden, entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050070.X01Im RIS seit
20.11.2000