RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0121

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z20;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verbringung der von dritter Seite vor dem Betriebsgelände eines Unternehmens abgestellten Kühlschränke durch Bedienstete dieses Unternehmens stellt ein Verhalten dar, das weder als unfreiwillig noch als unwillkürlich beurteilt werden kann und dem die Tatbildlichkeit des Entgegennehmens nach § 15 Abs 1 Satz 1 AWG 1990 nicht deswegen fehlt, weil die Personen, von welchen die vor dem Betriebsgelände deponierten Kühlgeräte durch deren Verbringung auf das Betriebsgelände entgegengenommen wurden, dem Unternehmen unbekannt waren. Der Begriff des "Entgegennehmens" einer Sache setzt nämlich nicht voraus, daß demjenigen, der eine Sache entgegennimmt, die Person desjenigen, von dem er diese Sache entgegennimmt, auch bekannt ist. Nichts anderes hat aber auch für Kühlgeräte zu gelten die sich "verdeckt" in angelieferten LKW-Ladungen befunden haben. Mit der Abladung des angelieferten Materials wurde dieses "entgegengenommen". Ein Element des "Unfreiwilligen" und "Unwillkürlichen" haftet diesem Vorgang nicht an, weil nicht zu erkennen ist, welche Umstände der Prüfung des angelieferten Materials auf solche Bestandteile, zu deren Entgegennahme das Unternehmen keine Befugnis hatte, anläßlich der Entladung der Lastkraftwagen sachbezogen entgegenstanden. Die Pflicht zu einer solchen Prüfung aber folgt unmittelbar aus der Bestimmung des § 15 Abs 1 AWG 1990, der zufolge das Unternehmen gefährliche Abfälle, zu deren Sammlung es über eine Erlaubnis des Landeshauptmannes nicht verfügte, nun einmal nicht entgegennehmen durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070121.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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