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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Mit der konsenslosen Ausübung der Altölsammeltätigkeit ist den grundlegenden Intentionen des AWG 1990 insbesondere der ordnungsgemäßen Entsorgung der hievon umfaßten Problemstoffe iS eines bestmöglichen Schutzes der Umwelt zuwidergehandelt worden. § 21 VStG erfordert, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld ist aber nur dann geringfügig; wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 7 zu § 21 VStG, S 814). Dies kann bei einer Verwaltungsübertretung gem § 15 Abs 1 AWG 1990 iVm § 39 Abs 1 lit a Z 1 AWG 1990, welche im Zeitraum vom 22ten Oktober eines bestimmten Jahres bis zum 11ten Juni des Folgejahres begangen worden ist, schon im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht angenommen werden.
Schlagworte
Ermahnung VStG §21European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016