RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0002

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §21;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit der konsenslosen Ausübung der Altölsammeltätigkeit ist den grundlegenden Intentionen des AWG 1990 insbesondere der ordnungsgemäßen Entsorgung der hievon umfaßten Problemstoffe iS eines bestmöglichen Schutzes der Umwelt zuwidergehandelt worden. § 21 VStG erfordert, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld ist aber nur dann geringfügig; wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 7 zu § 21 VStG, S 814). Dies kann bei einer Verwaltungsübertretung gem § 15 Abs 1 AWG 1990 iVm § 39 Abs 1 lit a Z 1 AWG 1990, welche im Zeitraum vom 22ten Oktober eines bestimmten Jahres bis zum 11ten Juni des Folgejahres begangen worden ist, schon im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht angenommen werden.

Schlagworte

Ermahnung VStG §21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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