Index
50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Der B des VwGH vom 28.2.1995, 93/04/0231, besagt lediglich, daß das Sammeln ober Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle ausschließlich der Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 und nicht etwa (auch) nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bedarf. Dieser Beschluß besagt aber nicht, daß für das LAGERN gefährlicher Abfälle keine Bewilligung erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070195.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012