TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/17 96/07/0162

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Juli 1996, Zl. Senat-WU-95-071, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der K.-GesmbH zu verantworten, daß am 19. Mai 1994 die gefährliche Abfallart Trafoöle, Schlüssel Nr. 54106, gesammelt worden sei, ohne daß die hiefür notwendige Erlaubnis des Landeshauptmannes vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) begangen. Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer berufe sich darauf, daß eine Abfallsammlertätigkeit gar nicht ausgeübt worden sei, da eine körperliche Übernahme des Abfalls unterblieben sei. Der Abfall sei zwar im Namen und für Rechnung der K.-GesmbH von der E.-GesmbH übernommen und in weiterer Folge an die Ö.-GesmbH & Co KG weitergeleitet worden; das Abfallmaterial selbst sei aber direkt von der E.-GesmbH an die Ö.-GesmbH & Co. KG transportiert worden.

Nach Ansicht der belangten Behörde treffe die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung nicht zu. Unter Sammeln (Abholen oder Entgegennehmen von Abfall) könne nicht nur eine Verhaltensweise verstanden werden, die die körperliche Entgegennahme des Abfalles darstelle, sondern auch das im konkreten Fall von der K.-GesmbH gesetzte Verhalten sei als Sammlertätigkeit anzusehen. Schließlich habe die K.-GesmbH die Verfügungs- bzw. Dispositionsbefugnis von der E.-GesmbH übernommen, weshalb alleine schon deswegen die Sammlertätigkeit zu bejahen sei. Offensichtlich seien dann auch tatsächlich Verfügungen getroffen worden. Der in der Berufung angeführte Transportauftrag von der Ö.-GesmbH & Co. KG an die P.-GesmbH sei sicherlich auf Grund einer Entscheidung der K.-GesmbH erfolgt. Im übrigen erscheine es nach Ansicht der belangten Behörde nicht erforderlich, daß für die Verwirklichung der Sammlertätigkeit ein mehrmaliges gleichartiges Handeln erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt, weil keine Sammlertätigkeit entfaltet worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür nach § 15 Abs. 1 AWG einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsstrafverfahren damit verantwortet, daß die K.-GesmbH zwar unter seiner Verantwortung Trafoöl auf einem Begleitschein rechtlich als übernommen erklärt habe, daß aber eine tatsächliche, körperliche Übernahme nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Abfall vertraglich unmittelbar an die Ö.-GesmbH & Co. KG weitergegeben worden.

Ein derartiger Vorgang, bei dem die K.-GesmbH nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung kam, stellt kein Sammeln oder Behandeln im Sinne des § 15 Abs. 1 AWG dar. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Norm. Auch ein Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen des § 15 Abs. 1 AWG bestätigt dieses Ergebnis. Durch die Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler soll sichergestellt werden, daß durch die Manipulation mit gefährlichen Abfällen oder Altöl nicht die im § 1 Abs. 3 AWG genannten verpönten Wirkungen hervorgerufen werden. Durch eine bloße rechtliche Disposition über Abfall oder Altöle allein kommt es aber nicht zu den genannten unerwünschten Effekten. Diese können erst eintreten, wenn Abfälle oder Altöl in den tatsächlichen Ingerenzbereich einer Person oder eines Unternehmens gelangen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070162.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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