RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0195

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs3;
AWG 1990 §15 Abs8;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann aber auch dann einen Mangel der Verläßlichkeit nach sich ziehen, wenn die Zahl der Verstöße nicht mindestens drei beträgt und auch dann, wenn keine Bestrafung erfolgte. In einem solchen Fall hat die Behörde allein an Hand des § 15 Abs 3 erster Satz AWG 1990 die Verläßlichkeit zu prüfen. Anders als im Fall des § 15 Abs 3 zweiter Satz AWG 1990 hat die Behörde in einem solchen Fall eine Prognose darüber zu erstellen, ob auf Grund des vom Abfallsammler gesetzten Verhaltens noch anzunehmen ist, daß dieser die Tätigkeit des Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Die Begriffe "Qualifikation und bisherige Tätigkeit" erfassen das gesamte Verhalten des Abfallsammlers. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß auf Grund dieser Merkmale zu beurteilen ist, ob der Abfallsammler seine Tätigkeit sorgfältig ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird, was nur möglich ist, wenn das gesamte bisherige Verhalten berücksichtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070195.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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