TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/11 95/07/0208

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §37;
AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §21 Abs1;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des E in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. September 1995, Zl. 1-0538/95/K3, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsinhaber der Firma Ö zu verantworten, daß diese Firma an einem näher bezeichneten Standort in D am 16. Februar 1995 die Tätigkeit eines Abfallsammlers für Filtertücher, somit für gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 58201 ausgeübt habe, ohne im Besitze einer Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis im wesentlichen vorgebracht, in seinem Betrieb würden noch seine zwei Söhne sowie seine Gattin mitarbeiten. Er sei befugt, gefährliche Abfälle, unter anderem auch Öl- und Luftfilter zu sammeln. Zum Tatzeitpunkt sei er im Landeskrankenhaus B. stationär in Behandlung gewesen. In dieser Zeit sei der Betrieb von seinem Sohn P. weitergeführt worden. Am 16. Februar 1995 seien 15 kg Filtertücher und Filtersäcke in seinem Betrieb abgeliefert worden. Dieser gefährliche Abfall sei von seinem Sohn P. entgegengenommen worden. Da es sich bei dem entgegengenommenen Abfall um ein Material handle, das den Öl- und Luftfiltern sehr ähnlich sei, sei sein Sohn der Meinung gewesen, er sei berechtigt, diesen Abfall zu sammeln. Er ersuche, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil nicht er den Abfall gesammelt habe, sondern sein Sohn und er auch seinem Sohn keinen Auftrag dazu erteilt habe. Sein Verschulden sei äußerst gering.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, da die Verwirklichung des Tatbildes nicht bestritten werde, sei lediglich auf die subjektive Tatseite einzugehen. Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Tatzeitpunkt im Krankenhaus gewesen, noch das weitere Vorbringen, sein Sohn sei der Meinung gewesen, er sei berechtigt, diesen Abfall zu sammeln, vermöge den Beschwerdeführer zu entschuldigen. Einerseits sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer auch das Verschulden des im Gewerbe beschäftigten Sohnes zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer hätte nämlich für eine entsprechende Vorsorge für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften auch für den Fall seiner Abwesenheit treffen müssen. Andererseits sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften - dazu gehörten u.a. die Bestimmungen des AWG - rechtzeitig zu unterrichten.

Was die Strafbemessung betreffe, so habe der Beschwerdeführer durch die Begehung der Tat in nicht unerheblichem Ausmaß jene Interessen geschädigt bzw. gefährdet, deren Schutz die Strafdrohung diene. Schutzzweck der Norm sei es, beeinträchtigende Einwirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Als Verschuldensform werde leichte Fahrlässigkeit angenommen. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Im übrigen handle es sich bei der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe um die Mindeststrafe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG stelle die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne entsprechende Bewilligung nach § 15 Abs. 1 AWG unter Strafe. Der Beschwerdeführer sei Inhaber einer Bewilligung nach § 15 AWG. Im Hinblick auf die entgegengenommenen Filtertücher und Filtersäcke habe der Beschwerdeführer keine Tätigkeit nach § 15 AWG ausgeübt. Sammlung im Sinne des § 15 AWG könne nur die gewerbsmäßige, also selbständige, regelmäßige und in der Absicht betriebene Sammeltätigkeit mit dem Ziel, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sein. Eine derartige Gewerbsmäßigkeit sei im Hinblick auf die Übernahme der Filtertücher und Filtersäcke nicht vorgelegen. Die übernommenen Abfälle seien auch nicht endgültig angenommen und damit gesammelt worden. Nachdem festgestanden sei, daß keine Bewilligung für die Sammlung der konkreten Abfälle gegeben gewesen sei, seien diese zurückgestellt worden.

Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden. Er sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Abfälle in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen. Die im Unternehmen beschäftigten Personen verfügten über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und würden regelmäßig kontrolliert. Es könne nicht von jedem Mitarbeiter erwartet werden, die fachlichen Kenntnisse zu besitzen, welche für den Inhaber bzw. Geschäftsführer vorgesehen seien. Dieser habe die Entscheidungen zu treffen und das Unternehmen aufgrund seiner Fachkenntnisse zu organisieren. Dies sei geschehen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe die Abfälle nur vorläufig übernommen und geordnet zwischengelagert. Die letztendliche Entscheidung über das weitere Verfahren mit den Abfällen sei dem Beschwerdeführer vorbehalten worden. Entgegen der im bekämpften Bescheid vertretenen Auffassung habe der Beschwerdeführer somit alle notwendigen Maßnahmen gesetzt. Die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen durchgeführt, wie das Unternehmen des Beschwerdeführers organisiert sei. Wären diese Sachverhaltselemente erhoben worden, wäre festgestellt worden, daß den Beschwerdeführer keinerlei Organisationsverschulden treffe.

Die belangte Behörde hätte § 21 VStG anwenden müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstafe von S 50.000,-- bis S 500.000,-- zu bestrafen, wer die Tätigkeit eines Abfall (Altöl)- Sammlers oder Abfall (Altöl)- Behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt.

Nach § 15 Abs. 1 AWG bedarf derjenige, der gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

Nach § 2 Abs. 9 AWG ist Abfallsammler (Altölsammler), wer Abfälle (Altöl) abholt oder entgegennimmt.

Unbestritten ist, daß vom Betrieb des Beschwerdeführers die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten gefährlichen Abfälle entgegengenommen wurden. Da das Entgegennehmen eine Form des Abfallsammelns ist, ist das Tatbestandselement der Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers erfüllt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Sammelerlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG; diese umfaßt aber nicht die Abfälle, um die es im Beschwerdefall geht. Der Beschwerdeführer war daher nicht im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zum Sammeln der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Abfälle.

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß ihn ein Verschulden trifft.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG enthält keine Bestimmungen über das Verschulden. Zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm nicht gelungen.

Mit der Abwesenheit des Betriebsinhabers vom Betrieb - sei es wegen eines Krankenhausaufenthaltes, sei es aus anderen Gründen - muß gerechnet werden. Die Möglichkeit einer solchen Abwesenheit ist daher nichts Unvorhersehbares; unvorhersehbar ist lediglich der Zeitpunkt einer solchen Abwesenheit. Der Betriebsinhaber muß daher Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 93/10/0061, und Zl. 93/10/0100).

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, Untersuchungen über die Organisation seines Betriebes anzustellen. Da es sich bei der Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hatte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570, u.a.). Es war Sache des Beschwerdeführers, von sich aus darzulegen, daß er seinen Betrieb so organisiert hat, daß auch im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Das erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstattete Vorbringen, die im Unternehmen beschäftigten Personen verfügten über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und würden regelmäßig kontrolliert, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Überdies wäre auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers darzulegen, da nicht näher dargetan wird, wie das Kontrollsystem funktioniert. Inbesondere vermag es den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen, daß die Abfälle nur vorläufig übernommen und geordnet zwischengelagert wurden und die letzte Entscheidung über das weitere Verfahren mit den Abfällen ihm selbst vorbehalten wurde, da bereits das Entgegennehmen von Abfällen ohne entsprechende Bewilligung den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 814 f angeführte Rechtsprechung). In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. das

hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zlen. 95/07/0130, 0131, 0132, und die dort angeführte Vorjudikatur). Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, daß er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Übertretungen des AWG in Zeiten seiner Abwesenheit zu verhindern, kam auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070208.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten