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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Ein Vorgang, bei dem ein Unternehmen nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung kommt (hier: eine GmbH hatte auf einem Begleitschein Altöl "für übernommen" erklärt), stellt kein Sammeln oder Behandeln iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070162.X01Im RIS seit
20.11.2000