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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit zählt nach § 15 Abs 1 AWG 1990 zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle. Der Wegfall dieser Voraussetzung führt zum Entzug der Erlaubnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070075.X01Im RIS seit
20.11.2000