RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit zählt nach § 15 Abs 1 AWG 1990 zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle. Der Wegfall dieser Voraussetzung führt zum Entzug der Erlaubnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070075.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten