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50/01 Gewerbeordnung;Norm
AWG 1990 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 18. August 1995, Zl. 06 3526/285-III/6/96-Gl, betreffend Entziehung einer Abfallsammelerlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 8 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1992 erteilte Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers von Quecksilber und quecksilberhaltigen Rückständen (Schlüssel-Nr. 35326 der ÖNORM S 2101) entzogen.
In der Begründung heißt es, bei einem von der belangten Behörde am 28. Jänner 1994 am Standort R. durchgeführten Ortsaugenschein sei festgestellt worden, daß vom Beschwerdeführer dort ca. 250.000 Leuchtstoffröhren und 50 Fässer Leuchtstoffröhrenbruch ohne behördliche Genehmigung gelagert worden seien. Dadurch sei auch Auflage 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1992 verletzt worden, da dort die Lagerung in einem genehmigten Zwischenlager vorgeschrieben sei. Daraus sei zu schließen, daß der Beschwerdeführer bereits seit Aufnahme der Tätigkeit als Abfallsammler über kein genehmigtes Zwischenlager für die gesammelten Leuchtstoffröhren verfügt habe. Diese Vermutung sei durch einen Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. November 1994 erhärtet worden, wonach der Beschwerdeführer bereits in A. von November 1992 bis Mai 1993 Leuchtstoffröhren ohne behördliche Genehmigung zwischengelagert habe. Letzterer Umstand sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Mai 1995 zur Kenntnis gebracht worden; der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.
Anläßlich des Ortsaugenscheines vom 28. Jänner 1994 sei weiters festgestellt worden, daß seitens des Beschwerdeführers eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 11 AWG an den Landeshauptmann von Niederösterreich am 28. Oktober 1992 erfolgt sei, daß aber bereits am 6. Mai 1992 vom Beschwerdeführer von einem niederösterreichischen Übergeber eine Menge von Leuchtstoffröhren mit Begleitschein übernommen worden sei.
Weiters habe sich bei diesem Lokalaugenschein ergeben, daß der Beschwerdeführer bereits seit dem 30. April 1992 gebrauchte Leuchtstoffröhren gesammelt habe, obwohl er erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1992 eine Abfallsammelerlaubnis für diese gefährlichen Abfälle erhalten habe. Schließlich sei am 28. Jänner 1994 in R. festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer bereits
ca. 250.000 Leuchtstoffröhren - teilweise über ein Jahr - gelagert habe, ohne sie einem befugten Behandler zur Behandlung zu übergeben.
Auf Grund der Berufungsbescheide des UVS Wien vom 18. April 1995 und des UVS Niederösterreich vom 21. März 1995 lägen zwei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verwaltungsübertretungen nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 8 AWG (Verstoß gegen eine Auflage des Erlaubnisbescheides für Abfallsammler) und § 39 Abs. 1 lit. a Z. 4 AWG (Betreiben einer Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung) vor.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei beim Beschwerdeführer keine solche Geisteshaltung und Sinneshaltung feststellbar, die Gewähr dafür biete, daß er die bei der Ausübung der Tätigkeit von ihm zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde; dies insbesondere auf Grund der wiederholten konsenslosen Lagerung von gebrauchten Leuchtstoffröhren, wobei insbesondere die erhebliche Menge der betreffenden Leuchtstoffröhren zu berücksichtigen sei. Falls kein Platz zur Lagerung zusätzlicher gebrauchter Leuchtstoffröhren in der Halle in R. vorhanden sei, sei zu befürchten, daß der Beschwerdeführer an einem anderen Ort weitere konsenslose Lagerungen von gefährlichen Abfällen durchführen werde.
Auf den vorliegenden Begleitscheinen des Jahres 1992 scheine jeweils der Beschwerdeführer als Übernehmer der Leuchtstoffröhren auf. Die konsenslose Lagerung dieser Leuchtstoffröhren sei ihm jedenfalls zuzurechnen. Der Gesellschaftsvertrag betreffend die M.-GesmbH datiere vom 26. Jänner 1993. Nach diesem Zeitpunkt scheine auf den Begleitscheinen als Übernehmer der Leuchtstoffröhren die M.-GesmbH auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG verfügt. Er benötige eine solche Genehmigung aber gar nicht, da er als Importeur und Großhändler von und mit Leuchtstoffröhren und anderen Leuchtmitteln gemäß § 3 der Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, zur Übernahme von Leuchtstoffröhren verpflichtet sei, sodaß er unter dem Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 2 Z. 2 AWG falle.
Völlig verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, es mangle dem Beschwerdeführer deshalb an der Verläßlichkeit, weil er bereits seit Beginn seiner Tätigkeit diese ohne genehmigtes Zwischenlager ausübe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 28. Februar 1995, Zl. 93/04/0231, festgestellt habe, bedürfe das Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle ausschließlich der Erlaubnis nach § 15 AWG und nicht etwa auch nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Das Fehlen eines behördlich genehmigten Zwischenlagers könne daher dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Beim Ortsaugenschein am 28. Jänner 1994 habe der Amtssachverständige ausdrücklich festgestellt, daß aus technischer Sicht in Anbetracht des vorgefundenen Zustandes keine Gefahr in Verzug gegeben sei.
Unzutreffend sei, daß gegen den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen verhängt worden seien. Vielmehr liege lediglich eine einzige Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 8 AWG vor. Die dagegen erhobene Berufung sei wegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem UVS Wien und dem UVS Niederösterreich bisher nicht materiell erledigt. Der Beschwerdeführer habe den Verfassungsgerichtshof angerufen.
Der angefochtene Bescheid sei auch in sich widersprüchlich, da die belangte Behörde selbst davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer bereits seit Beginn des Jahres 1993 keine Sammlertätigkeit mehr entfaltet habe. Trotzdem laste sie ihm in nicht nachvollziehbarer Weise Handlungen an, die nach den Feststellungen der Behörde ausschließlich der M.-GesmbH zuzurechnen wären.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf nach § 15 Abs. 1 AWG hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
Nach § 15 Abs. 3 AWG ist verläßlich im Sinn dieses Bundesgesetzes eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Nach § 15 Abs. 8 AWG ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen.
Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften begründet nicht nur dann einen Mangel der Verläßlichkeit, wenn der Betreffende mindestens dreimal wegen solcher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Verläßlichkeit keinesfalls mehr gegeben, ohne daß es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.
Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann aber auch dann einen Mangel der Verläßlichkeit nach sich ziehen, wenn die Zahl der Verstöße nicht mindestens drei beträgt und auch dann, wenn keine Bestrafung erfolgte. In einem solchen Fall hat die Behörde allein an Hand des § 15 Abs. 3 erster Satz AWG die Verläßlichkeit zu prüfen. Anders als im Fall des § 15 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. hat die Behörde in einem solchen Fall eine Prognose darüber zu erstellen, ob auf Grund des vom Abfallsammler gesetzten Verhaltens noch anzunehmen ist, daß dieser die Tätigkeit des Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Die Begriffe "Qualifikation und bisherige Tätigkeit" erfassen das gesamte Verhalten des Abfallsammlers. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß auf Grund dieser Merkmale zu beurteilen ist, ob der Abfallsammler seine Tätigkeit sorgfältig ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird, was nur möglich ist, wenn das gesamte bisherige Verhalten berücksichtigt wird.
Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in erster Linie auf wiederholte Lagerungen von Leuchtstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch durch den Beschwerdeführer ohne erforderliche Genehmigung.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, daß er in A. und R. Leuchtstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch gelagert hat, ohne daß für diese Lagerung eine behördliche Bewilligung vorlag. Er bestreitet dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, meint aber unter Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, Zl. 93/04/0231, er habe eine solche Genehmigung gar nicht benötigt, da die Abfallsammelerlaubnis nach § 15 AWG hiefür reiche.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, Zl. 93/04/0231, besagt lediglich, daß das Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle ausschließlich der Erlaubnis nach § 15 AWG und nicht etwa (auch) nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bedarf. Dieser Beschluß besagt aber nicht, daß für das LAGERN gefährlicher Abfälle keine Bewilligung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer hat in A. und R. Leuchtstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch gelagert. Solche Materialien fallen unter die Schlüssel-Nr. 35326 des ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.
Nach § 28 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist.
Ob die vom Beschwerdeführer getätigten Lagerungen gefährlicher Abfälle nach der Gewerbeordnung, nach § 29 AWG oder nach dem subsidiären Genehmigungstatbestand des § 28 AWG genehmigungspflichtig waren, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Sofern nicht ohnehin eine Genehmigung nach § 29 AWG oder nach den §§ 74 ff GewO erforderlich war, kam jedenfalls der subsidiäre Bewilligungstatbestand des § 28 AWG zum Tragen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt, und zwar, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, in großen Mengen gefährliche Abfälle ohne die erforderliche behördliche Bewilligung gelagert.
Der Beschwerdeführer wurde anläßlich der von der belangten Behörde am 28. Jänner 1994 durchgeführten Überprüfung des Lagers in R. mit dem Vorwurf konfrontiert, auf einem Begleitschein vom 1. Oktober 1993 scheine die M.-GesmbH als Sammler auf, obwohl diese keine Sammelerlaubnis habe. Diesem Vorwurf begegnete der Beschwerdeführer mit dem Einwand, aus den übrigen Begleitscheinen sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer von allem Anfang an als (Firma) M. aufgetreten sei. Es sei lediglich hinzugefügt worden "als Alleininhaber". Nach der Gründung der M.-GesmbH habe sich an der Angabe M. auf den Begleitscheinen nichts geändert; irgendeine Irreführung oder ein Mißverständnis für die Behörde habe nicht entstehen können. Der Beschwerdeführer sei alleiniger Geschäftsführer und zu 70 % Gesellschafter der M.-GesmbH. Die Umschreibung der Sammlergenehmigung vom Beschwerdeführer auf die M.-GesmbH sei eine bloße Formalität, die selbstverständlich nachgeholt werde. Wenn der Beschwerdeführer demnach unter Hinweis auf seine Alleingeschäftsführereigenschaft und seinen 70 %igen Gesellschafteranteil an der M.-GesmbH selbst die Frage, wer nach außen hin als Sammler auftritt, als bloße Formalität abtut, dann kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch die Lagerungen, die nach der Gründung der M.-GesmbH getätigt wurden, dem Beschwerdeführer zurechnet.
Es trifft daher die Annahme der belangten Behörde zu, der Beschwerdeführer habe von Anfang seiner Tätigkeit als Abfallsammler an entgegen der Auflage 2 des Bewilligungsbescheides über kein genehmigtes Zwischenlager verfügt.
Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit eine Bewilligung nach § 15 Abs. 1 AWG benötigte, ist für die Frage, ob er für die LAGERUNG gefährlicher Abfälle einer Bewilligung bedurfte, ohne Belang.
Die Zielsetzung des AWG, eine ordnungsgemäße Entsorgung der vom Standpunkt des Umweltschutzes bedeutsamen gefährlichen Abfälle sicherzustellen, gebietet es, bei der Prüfung der Verläßlichkeit einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0182).
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer große Mengen gefährlichen Abfalls in nichtgenehmigten Lagern über längere Zeiträume gelagert hat, legt die Annahme nahe, daß er auch in Hinkunft die Tätigkeit als Abfallsammler nicht sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen wird. Es mangelt ihm daher an der erforderlichen Verläßlichkeit, ohne daß noch auf die Frage, ob und wie oft er wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, eingegangen werden muß.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070195.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012