RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0208

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;

Rechtssatz

Die Übernahme von gefährlichen Abfällen, die von der gem § 15 Abs 1 AWG 1990 erteilten Erlaubnis nicht umfaßt sind, erfüllt auch dann den Tatbestand des § 39 Abs 1 lit a Z 1 AWG 1990, wenn sie durch den Mitarbeiter des Besch (des abwesenden Geschäftsinhabers) vorläufig zur Zwischenlagerung und zur späteren Verfügung des Geschäftsinhabers erfolgt, weil auch dies "Sammlung" iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 darstellt (hier: Der Mitarbeiter betrachtet in Abwesenheit des Geschäftsinhabers irrtümlich das übernommene Material als von der Erlaubnis umfaßt; die Ware wird später zurückgestellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070208.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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