Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Übernahme von gefährlichen Abfällen, die von der gem § 15 Abs 1 AWG 1990 erteilten Erlaubnis nicht umfaßt sind, erfüllt auch dann den Tatbestand des § 39 Abs 1 lit a Z 1 AWG 1990, wenn sie durch den Mitarbeiter des Besch (des abwesenden Geschäftsinhabers) vorläufig zur Zwischenlagerung und zur späteren Verfügung des Geschäftsinhabers erfolgt, weil auch dies "Sammlung" iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 darstellt (hier: Der Mitarbeiter betrachtet in Abwesenheit des Geschäftsinhabers irrtümlich das übernommene Material als von der Erlaubnis umfaßt; die Ware wird später zurückgestellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070208.X01Im RIS seit
20.11.2000