Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a Abs2;KFG 1967 §64 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 1 Stammrechtssatz Bei der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelt es sich um zwei unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen (Hinweis E 18.6.1985, 84/11/0269, und E 22.10.1986, 86/11/0047). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §52;KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;KDV 1967 §31a Abs2;KFG 1967 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/22 90/11/0143 4 Stammrechtssatz Das Hauptgewicht der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hat auf dem verkehrspsychologischen Befund zu liegen. Dem Sachverständigen ist es zwar nicht verwehrt, auch (von sich a... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Jänner 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Wiedererlangung der körperlichen und geistigen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis 28. November 1990 befristet. Ge... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG, in dem die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit iSd § 30 Abs 1 KDV beurteilt wird, können (auch positive) internistische und neurologische Befundberichte nicht ausschlaggebend sein. ... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0300, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, mit dem in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1988 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/22 90/11/0024 2 Stammrechtssatz Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit iSd § 30 Abs 1 iVm § 31 a KDV handelt es sich um das Merkmal der körperlichen und geistigen Eignung (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0035). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ein Befund, wonach der Lenker "hochgradig selbstunkritisch" bzw "kritiklos und selbstüberschätzend" reagiere, betrifft die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und ist geeignet, eben diese Eignung abzusprechen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/22 90/11/0143 1 Stammrechtssatz Wenn die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlt, ist die betreffende Person nicht als hinreichend geeignet zum Lenken von Kfz anzusehen. Das Erfordernis der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fällt ausschließlich in den Bereich der geistigen Eignung zum... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G "zeitlich auf ein halbes Jahr eingeschränkt, und zwar gerechnet ab Ausstellung des ärztlichen Gutachtens bis 20.9.1991". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwog... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G "zeitlich auf ein halbes Jahr eingeschränkt, und zwar gerechnet ab Ausstellung des ärztlichen Gutachtens bis 20.9.1991". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwog... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G "zeitlich auf ein halbes Jahr eingeschränkt, und zwar gerechnet ab Ausstellung des ärztlichen Gutachtens bis 20.9.1991". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwog... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihr erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, "daß für die Dauer Ihres amtsärztlich festgestellten Gebrechens keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs2;KDV 1967 §31;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Krankheiten, Behinderungen und Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV und § 31 KDV, die die bloße Möglichkeit von Auswirkungen dahingehend beinhalten, daß das Fahrverhalten des betroffenen Lenkers wegen fehlender oder zumindest eingeschränkter Fähigkeit zum sicheren Beherrschen des Kraf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/22 90/11/0143 3 Stammrechtssatz Ausf zum Begriff der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und zu deren Abgrenzung von den Eignungsvoraussetzungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Verkehrszuverlässigkeit. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §64 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/11/0238 E 21. November 1989 RS 1 Stammrechtssatz Um von einem Mangel der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen zu können, genügt es nicht, dass bei Vorliegen seelischer Störungen eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann. Es kommt vielmehr d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §30 Abs1 Z3;KDV 1967 §31a;KDV 1967 §34;KDV 1967 §35;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Die Regelung des § 73 Abs 1 KFG betreffend die Möglichkeit, eine aufrechte Lenkerberechtigung durch Befristung einzuschränken, stellt auf Fälle ab, in denen eine "Krankheit" festgestel... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §30 Abs1 Z3;KDV 1967 §31a;KDV 1967 §34;KDV 1967 §35;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Die Regelung des § 73 Abs 1 KFG betreffend die Möglichkeit, eine aufrechte Lenkerberechtigung durch Befristung einzuschränken, stellt auf Fälle ab, in denen eine "Krankheit" festgestel... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §30 Abs1 Z3;KDV 1967 §31a;KDV 1967 §34;KDV 1967 §35;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Die Regelung des § 73 Abs 1 KFG betreffend die Möglichkeit, eine aufrechte Lenkerberechtigung durch Befristung einzuschränken, stellt auf Fälle ab, in denen eine "Krankheit" festgestel... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juni 1991 wurde die Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 11. September 1991 befristet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Nach der Begründung: des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde die Befristung der Lenkerberechtigung der Beschwerde... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Eine Befristung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG ist nicht nur dann zulässig, wenn bereits feststeht, daß nach dem Ende der vorgesehenen Frist die geistige oder körperliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sein wird, sondern auch dann, wenn nach den konkreten Umständen die Möglich... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Februar 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1990 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d leg. cit. abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;
Rechtssatz: Wurde im Gutachten des Facharztes ausgeführt, daß der psychischen Erkrankung des Betroffenen zwar wirksam mit einer entsprechenden Therapie begegnet werden kann, wenn er sich aber einer solchen Therapie nicht unterzieht, die Erteilung einer Lenkerberechtigung medizinisch nicht vertreten werden kann... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte nach der Aktenlage eine bis 30. November 1990 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B. In Erledigung seines Antrages vom 28. November 1990 auf "Verlängerung" wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1991 unter Bezugnahme auf § 65 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. b leg. cit. ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §34 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §69 Abs1 litd;
Rechtssatz: Eine Erkrankung, bei der es (zufolge Fehlens einer entsprechenden Medikation oder trotz einer solchen) im Sinne des § 34 Abs 1 lit c KDV zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder Bewußtseinstrübungen kommt, hat zur Folge, daß eine Lenkerberechtigung überhau... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Oktober 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1989 auf Verlängerung der Gültigkeit seiner bis 23. Dezember 1989 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Grund für die Abweisung des Antrages des Besch... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs2;
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß dem Lenker bei der Beobachtungsfahrt auffallend viele, schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften unterliefen, läßt noch nicht auf erhebliche Mängel im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit schließen. Dies könnte genauso gut auf Unkenntnis der ma... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1989 auf Erteilung einer "Lenkerberechtigung der Gruppe A, eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge der Marke Sulky mit 125 ccm" gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge V... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 1. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, D, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Die gegen di... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf die Dauer von 12 Monaten, "gerechnet vom Tage der Abnahme des Führerscheines an, das ist bis 30. 9. 1991", gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwoge... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: Die Aufzählung der für die geistige und körperliche Eignung maßgeblichen Merkmale in § 30 Abs 1 KDV erfordert in jedem Einzelfall eine Prüfung sämtlicher dieser Merkmale. Ist auch nur ein Merkmal nicht gegeben, bewirkt dies die Verneinung der Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kfz. Eur... mehr lesen...