Norm: AngG §27 Z2 E2VBG §32 Abs2 litb
Rechtssatz: Je größer der Personalstand des Dienstgebers ist, umso eher kann eine entsprechende Verwendung gefunden werden. Entscheidungstexte 9 ObA 18/92 Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 18/92 Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025 9 ObA 2158/96k Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1.Oktober 1984 als Vertragsbedienstete mit einer Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 8.März 1988 wurde sie gemäß § 32 Abs 2 lit b VBG wegen anstaltsärztlich festgestellter körperlicher Nichteignung zum 31.Mai 1988 gekündigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis über den 31.Mai 1988 hinaus aufrecht fortbestehe. Die auf ihrem Arbeitsplatz a... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litaVBG §34 Abs2 litbstmk GdVBG §35 Abs2 litastmk GdVBG §37 Abs2 litb
Rechtssatz: Keine gröbliche oder gar besonders schwere Verletzung der Dienstpflicht im Sinne der §§ 35 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 lit b des stmk GdVBG, wenn eine Vertragsbedienstete einer Arbeitskollegin Mitteilung von der möglichen AIDS-Erkrankung des Lebensgefährten der Tochter dieser Arbeitskollegin macht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht wurden nicht Feststellungen, die von denen des Erstgerichtes abweichen, getroffen, sondern lediglich im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisrüge der beklagten Partei aus der Außerstreitstellung von Abs 1 der Klage durch die beklagte Partei sowie aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen Schlüsse über die die... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litc
Rechtssatz: Weit unterdurchschnittliche, überaus mangelhafte Arbeitsleistung einer Röntgenassistentin. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 146/91 Entscheidungstext OGH 28.09.1991 9 ObA 146/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082370 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 40 ZPO begründet. Anmerkung E21739 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00227.9.0912.000 Dokumentnummer JJT_19900912_OGH0002_009OBA00227_900... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litc
Rechtssatz: Die Frage der Qualifikation der Dienstleistung des Arbeitnehmers (vgl § 32 Abs 2 lit c VBG 1948) ist - ebenso wie etwa die Frage, ob ein Dienstnehmer fähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten (vgl § 27 Z 3 AngG; ähnlich § 32 Abs 2 lit b VBG 1948) - eine Rechtsfrage, die nicht allein auf Grund der pauschalen abschließenden Beurteilung des Arbeitnehmers durch seine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung der Klägerin im Sinne des § 37 Abs. 2 lit.g nöGVBG zutreffend gelöst (Arb. 6.542, 9.882; 9 Ob A 90/87 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO iVm § 503 Abs 1 Z 1 ZPO, den der Revisionswerber wegen mangelhafter Fassung des angefochtenen Urteils geltend macht, liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß eine mangelhafte und lückenhafte
Begründung: der Entscheidung keine Nichtigkeit bildet (ZAS 1987/19), ist auch ein solcher Mangel des Berufungsverfahrens nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Fassung des an... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litaVBG §32 Abs2 litcVBO Wien §37 Abs2 Z1VBO Wien §37 Abs2 Z6
Rechtssatz: Reagiert der Vertragsbedienstete auf Ermahnungen seines Vorgesetzten mit der Erklärung, die Arbeit freue ihn nicht besonders, und bekundet damit mangelnden Arbeitswillen, ist eine weitere Ermahnung vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht mehr erforderlich. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen: Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger im Jahre 1986 im Rahmen seiner Tätigkeit im Kleingartenreferat seine eigentliche Aufgabe, die Tätigkeit der anderen mit dieser Materie befaßten Magist... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litg
Rechtssatz: Es muß auch dem öffentlichen Arbeitgeber unbenommen bleiben, eine Vertragsbedienstete, die alle Vorschläge zu einer dem verringerten Arbeitsanfall entsprechenden Änderung ihres Dienstverhältnisses ablehnt, zu kündigen und für die Verrichtung der verbleibenden Arbeit auf andere Weise als durch unveränderte Aufrechterhaltung des bisherigen - dem geänderten Arbeitsumfang nicht angepaßten - Arbeitsverhältnisses z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu entgegnen: Geht man von den Feststellungen des Erstgerichts über die Dienstzeiten der drei Aufräumerinnen bis zum Schuljahr 1987/88 aus, dann leistete die Klägerin 4, Maria S*** 3,2 und Maria R*** 6,20 Arbeitsstunden, jeweils an 6 Tagen pro Woche... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litf
Rechtssatz: Kündigung einer Krankenschwester, die Patienten bedroht, nachdem sie wegen Tätlichkeiten bereits ermahnt worden war. Entscheidungstexte 9 ObA 74/89 Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 74/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082437 Dokumentnumm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit dem 21.1.1974 bei der beklagten Partei zuletzt als Diplomkrankenschwester beschäftigt und hatte ihren Dienst im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz (im folgenden kurz Landessonderkrankenhaus) zu versehen. Auf das Dienstverhältnis war das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in Fassung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes (LGBl 1974/125 in der geltenden Fassung) anzuwenden. Am 11.1.1987 wurden von Bedi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung des Klägers nach § 32 Abs. 2 lit. a VBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß vom Dienstnehmer im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung auch auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen: Nach § 32 Abs 2 lit f VBG ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. ... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litfVBO Wien §37 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ein einmaliges strafbares Verhalten (falsche Beweisaussage) außer Dienst und ohne jeden Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stellt ausnahmsweise keinen Kündigungsgrund dar, wenn das in familiären Bezeichnungen gelegene Motiv - Hilfe für den Vater in einem Strafverfahren - nicht die Annahme rechtfertigt, der Arbeitnehmer werde sich auch im Dienst derartige Verfehlungen zuschulden ko... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litfVBO Wien §37 Abs2 Z5
Rechtssatz: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die genannten dienstlichen Belangnisse so weit berührt sind, daß dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. (Hier im Einzelfall bei falscher Beweisaussage verneint). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Nach dem dem § 32 Abs. 2 lit. f VBG entsprechenden § 37 Abs. 2 Z 5 des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979) kann die Gemeinde Wien das Dienstverhältnis kündigen, wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühe... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §69 Abs2GewO 1973 §212stmk Gemeinde-VBG §32 Abs2 litgstmk Gemeinde-VBG §35 Abs2 litf
Rechtssatz: Ist auch nach Änderung der Organisation die Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten zu Erfüllung der gewerblichen Mindesterfordernisse (hier zwei fachkundige, ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes befaßte Arbeitnehmer zum Betrieb eines Reisebüros mit Vollkonzession) notwendig, ist auch dann der Kündigungsgrund nac... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war in der Zeit vom 25.Juni 1971 bis 31. Dezember 1981 bei der Stadtgemeinde Eisenerz als Vertragsbedienstete beschäftigt. Ab 1.Jänner 1982 wurde sie von der Beklagten mit der Zusage übernommen, daß für sie dienst- und besoldungsrechtlich die Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung zu finden haben. Mit Schreiben vom 15.September 1986 wurde die Klägerin zum 31.März 1987 gekündigt. Die Klägerin begehrt die F... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach einer vorübergehenden Beschäftigung des Klägers vom 4.Juli 1983 bis 30.November 1983 wurde er am 7.Mai 1984 wieder als Gemeindearbeiter angestellt. Die Parteien schlossen nachträglich am 27. September 1985 einen schriftlichen Sondervertrag, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gelten sollten. Die Beklagte hatte im Zuge des Ausbaus der Wanderwege und aus Gründen der Beschäftigung von Arbeitslosen die Zahl ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Ergänzend sei bemerkt, daß auch nach der hier im Hinblick auf das Datum der angefochtenen Entscheidung für die Zulässigkeit von Neuerungen gemäß § 101 Abs. 2 ASGG anzuwendenden alten Rechtslage (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Anm. 6 zu § 101) die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, wei... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litg
Rechtssatz: Der in § 32 Abs 2 lit g VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung ....... der Organisation des Dienstes........ die Kündigung notwendig macht" ist nach seiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen, dass etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom betreffenden Dienstnehmer ... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litf
Rechtssatz: Aus dem letzten Halbsatz des § 32 Abs 2 lit f VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs 1 VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in § 34 Abs 2 VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlass... mehr lesen...
Begründung: In den Jahren 1979 und 1980 war der Kläger Direktor der Volksschule Tragwein, an der auch die Volksschulhauptlehrerin Gisela H*** tätig war. Infolge Depressionen war sie ab Beginn des Schuljahres 1978/79 im Krankenstand. Am 6.2.1979 empfahl der behandelnde Arzt ihre Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt griff diese Empfehlung erst am 8.4.1980 auf und beantragte beim Landesschulrat für Oberösterreich die amtswegige Quieszierung. De... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 lita
Rechtssatz: Pflichtverletzung im Justizdienst durch unrichtige Eintragungen der Schreibleistungen; Bedachtnahme auf sonst einwandfreies dienstliches Verhalten. Entscheidungstexte 4 Ob 28/85 Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 28/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082229... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 4.8.1980 Vertragsbedienstete der beklagten Partei; sie ist in das Entlohnungsschema I, Enlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst), eingestuft. Das den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unterliegende, zunächst befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung vom 1.7.1981 auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Klägerin arbeitet beim Landesgericht Klagenfurt. Sie wurde dort zunächst bis 21.12.1981 im besonderen Schreibd... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litc
Rechtssatz: Der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit c VBG setzt nicht notwendig ein schuldhaftes Verhalten des Vertragsbediensteten voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 12/84 Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 12/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082369 Do... mehr lesen...