RS OGH 1986/10/21 14Os145/86, 9ObA18/99h, 8ObA21/18y

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

VBG §32 Abs2 litf

Rechtssatz

Aus dem letzten Halbsatz des § 32 Abs 2 lit f VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs 1 VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in § 34 Abs 2 VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen entspricht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 145/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Os 145/86
    Veröff: RdW 1987,133
  • 9 ObA 18/99h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 18/99h
    Auch; Beisatz: Hier: Strafrechtliche Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten und Körperverletzungsdelikten - Gefährdung der betrieblichen (öffentlich-rechtlichen) Interessen aufgrund der Medienberichterstattung. (T1)
  • 8 ObA 21/18y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 21/18y
    Auch

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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