RS OGH 1987/6/17 9ObA6/87, 9ObA280/00t, 9ObA110/17t, 9ObA59/17t

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

VBG §32 Abs2 litg

Rechtssatz

Der in § 32 Abs 2 lit g VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung ....... der Organisation des Dienstes........ die Kündigung notwendig macht" ist nach seiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen, dass etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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