Norm
VBG §32 Abs2 litgRechtssatz
Der in § 32 Abs 2 lit g VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung ....... der Organisation des Dienstes........ die Kündigung notwendig macht" ist nach seiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen, dass etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018