Norm
VBG §32 Abs2 litgRechtssatz
Es muß auch dem öffentlichen Arbeitgeber unbenommen bleiben, eine Vertragsbedienstete, die alle Vorschläge zu einer dem verringerten Arbeitsanfall entsprechenden Änderung ihres Dienstverhältnisses ablehnt, zu kündigen und für die Verrichtung der verbleibenden Arbeit auf andere Weise als durch unveränderte Aufrechterhaltung des bisherigen - dem geänderten Arbeitsumfang nicht angepaßten - Arbeitsverhältnisses zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082482Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00092_8900000_001