Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johanna S***, Vertragsbedienstete, Reichenfels 196, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M*** R***, vertreten durch den Bürgermeister Eduard M***, dieser vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1988, GZ 7 Ra 77/88- 9, womit infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juni 1988, GZ 32 Cga 62/88-4, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu entgegnen:
Geht man von den Feststellungen des Erstgerichts über die Dienstzeiten der drei Aufräumerinnen bis zum Schuljahr 1987/88 aus, dann leistete die Klägerin 4, Maria S*** 3,2 und Maria R*** 6,20 Arbeitsstunden, jeweils an 6 Tagen pro Woche. Dies ergibt für die Klägerin 24, für Maria S*** 19,2 und für Maria R*** 37,2 Wochenstunden. Der Wegfall des Samstagsunterrichtes und damit der Aufräumarbeit am Samstag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - als wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges im Sinne des § 32 Abs 2
lit g VBG zu werten, auch wenn der bisherige Anteil der Klägerin mit 24 Arbeitsstunden größer war als die durch die Änderung bewirkte Reduktion der insgesamt erforderlichen Wochenarbeitszeit um 13,4 Stunden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der beklagten Partei, welche die ihr zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen hat, die Weiterbeschäftigung überflüssigen Personals nicht zumutbar ist. Es muß auch dem öffentlichen Arbeitgeber unbenommen bleiben, eine Vertragsbedienstete, die alle Vorschläge zu einer dem verringerten Arbeitsanfall entsprechenden Änderung ihres Dienstverhältnisses ablehnt (vgl Arb 9.882), nach Maßgabe der gesetzlichen Kündigungsgründe zu kündigen und für die Verrichtung der weiterhin erforderlichen aber in ihrem Umfang eingeschränkten Arbeit auf andere Weise als durch unveränderte Aufrechterhaltung des bisherigen - dem geänderten Arbeitsumfang nicht angepaßten - Arbeitsverhältnisses zu sorgen.
Soweit das Berufungsgericht eine Erörterung der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung in erster Instanz mangels ausreichend geklärten Sachverhaltes noch für erforderlich hält, kann dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegengetreten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E17615European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00092.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_009OBA00092_8900000_000