TE OGH 1989/3/15 9ObA45/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ronald K***, Vertragsbediensteter, Graz, Posthofweg 14, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Fortbestandes des Vertragsbedienstetenverhältnisses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1988, GZ 7 Ra 75/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.Mai 1988, GZ 34 Cga 51/88-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.858,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Nach § 32 Abs 2 lit f VBG ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Es trifft wohl zu, daß bei strafbaren Handlungen, die mit dem Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die genannten dienstlichen Belange so weit berührt sind, daß dem Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist (Arb 10212, dort zu einer Entlassung; 9 Ob A 225/88). Dabei ist einerseits Art und Inhalt der strafbaren Handlung, insbesonders das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung und der dem Vertragsbediensteten in diesem Rahmen zugewiesene Aufgabenkreis zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen war der Kläger beim Postzollamt beschäftigt und hatte die Aufgabe, einlangende Pakete zollmäßig zu behandeln und sie dabei zu öffnen. Mag er auch in der dienstlichen Hierarchie eine eher untergeordnete Position eingenommen haben, so bekleidete er doch eine besondere Vertrauensstellung, da ihm bei seiner Tätigkeit der Inhalt fremder Postsendung zur Behandlung anvertraut war. Unter diesen Umständen ist bei einer Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes - der rechtskräftige Schuldspruch erfolgte wegen Sachhehlerei - der beklagten Partei eine weitere Beschäftigung nicht zumutbar, sodaß der geltend gemachte Kündigungstatbestand erfüllt ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00045.89.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19890315_OGH0002_009OBA00045_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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