Norm
VBG §32 Abs2 litfRechtssatz
Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die genannten dienstlichen Belangnisse so weit berührt sind, daß dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. (Hier im Einzelfall bei falscher Beweisaussage verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082400Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00225_8800000_001