Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sylvia R***, ehemalige Vertragsbedienstete, Wien 3., Lechnerstraße 13/22, vertreten durch Dr. Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 480.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 1987, GZ. 31 Ra 1034/87-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 15. Jänner 1986, GZ. 4 Cr 1805/84-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Ergänzend sei bemerkt, daß auch nach der hier im Hinblick auf das Datum der angefochtenen Entscheidung für die Zulässigkeit von Neuerungen gemäß § 101 Abs. 2 ASGG anzuwendenden alten Rechtslage (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Anm. 6 zu § 101) die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, weil dieses den rechtlich erheblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt und vollständig erhoben ansah, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Frage der Beweiswürdigung nicht mit Revision bekämpft werden konnte (vgl. Arb. 7.588, 8.588; 4 Ob 22/85; 14 Ob 165, 166/86). Zum Antrag auf Beiziehung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen wurde in der Berufung nicht etwa ein relevantes neues Beweisthema genannt, sondern nur die Kontrolle eines vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Gutachtens angestrebt. Die Ablehnung dieses Beweises durch das Berufungsgericht und die Annahme, das Verhalten der Klägerin sei verschuldet, beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Im übrigen kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hingewiesen werden (§ 48 ASGG), wenngleich die Gesetzeszitate auf S 6 und 8 des Berufungsurteiles statt § 22 Abs. 2 lit. a und § 34 Abs. 2 lit. a VBG richtig jeweils § 32 Abs. 2 lit. a VBG lauten müßten. Ergänzend sei bemerkt, daß die Revisionswerberin, soweit sie das Berufungsverfahren wegen Unterbleibens der Einvernahme des Zeugen Dr. R*** zum Vorfall vom 16. Juli 1980 als mangelhaft rügt, einen Feststellungsmangel geltend macht, zu dem im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen ist. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, daß mit dem in der Berufung behaupteten Vorfall das weitere Verhalten der Klägerin bis zum Ausspruch der Kündigung am 2. Dezember 1983 nicht entschuldigt werden könnte, und daß auch dann, wenn man diesen Vorfall außer Betracht läßt, die Kündigung der Klägerin gerechtfertigt ist. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12654European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00128.87.1118.000Dokumentnummer
JJT_19871118_OGH0002_009OBA00128_8700000_000