Norm
VBG §32 Abs2 litfRechtssatz
Ein einmaliges strafbares Verhalten (falsche Beweisaussage) außer Dienst und ohne jeden Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stellt ausnahmsweise keinen Kündigungsgrund dar, wenn das in familiären Bezeichnungen gelegene Motiv - Hilfe für den Vater in einem Strafverfahren - nicht die Annahme rechtfertigt, der Arbeitnehmer werde sich auch im Dienst derartige Verfehlungen zuschulden kommen lassen. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082417Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00225_8800000_002