Norm
GewO 1973 §69 Abs2Rechtssatz
Ist auch nach Änderung der Organisation die Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten zu Erfüllung der gewerblichen Mindesterfordernisse (hier zwei fachkundige, ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes befaßte Arbeitnehmer zum Betrieb eines Reisebüros mit Vollkonzession) notwendig, ist auch dann der Kündigungsgrund nach den obzitierten Gesetzesstellen nicht gegeben, wenn sich der Arbeitgeber über die in erster Linie dem Kundenschutz dienenden gewerberechtlichen Vorschriften hinwegsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061603Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00069_8800000_001