RS OGH 1989/8/30 9ObA193/89, 9ObA44/07x

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

VBG §32 Abs2 lita
VBG §32 Abs2 litc
VBO Wien §37 Abs2 Z1
VBO Wien §37 Abs2 Z6

Rechtssatz

Reagiert der Vertragsbedienstete auf Ermahnungen seines Vorgesetzten mit der Erklärung, die Arbeit freue ihn nicht besonders, und bekundet damit mangelnden Arbeitswillen, ist eine weitere Ermahnung vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht mehr erforderlich. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082277

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00193_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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