Norm
VBG §32 Abs2 litaRechtssatz
Reagiert der Vertragsbedienstete auf Ermahnungen seines Vorgesetzten mit der Erklärung, die Arbeit freue ihn nicht besonders, und bekundet damit mangelnden Arbeitswillen, ist eine weitere Ermahnung vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht mehr erforderlich. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082277Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00193_8900000_001