Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Dipl.Vw.Siegfried T***, Vertragsbediensteter, Innsbruck, Fischnalerstraße 10, vertreten durch Dr.Peter Riedmann und Dr.Heinz G.Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*** T***, Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 239.210,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Mai 1989, GZ 5 RA 73/89-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Jänner 1989, GZ 47 Cga 212/88-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.268,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.544,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO iVm § 503 Abs 1 Z 1 ZPO, den der Revisionswerber wegen mangelhafter Fassung des angefochtenen Urteils geltend macht, liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß eine mangelhafte und lückenhafte Begründung der Entscheidung keine Nichtigkeit bildet (ZAS 1987/19), ist auch ein solcher Mangel des Berufungsverfahrens nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Fassung des angefochtenen Urteils ist nicht mangelhaft und erlaubt dessen Überprüfung mit Sicherheit.
Da die Entscheidung auch rechtlich zutreffend begründet ist, reicht es an sich aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG), doch wird den Revisionsausführungen folgendes ergänzend entgegengehalten:
Es ist richtig, daß die Frage der Qualifikation der Dienstleistung des Klägers (vgl § 32 Abs 2 lit c VBG 1948) - ebenso wie etwa die Frage, ob ein Dienstnehmer fähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten (vgl § 27 Z 3 AngG; ähnlich § 32 Abs 2 lit b VBG 1948) - eine Rechtsfrage ist, die nicht allein auf Grund der pauschalen abschließenden Beurteilung des Klägers durch seine jeweiligen Vorgesetzten, sondern auf Grund der Feststellungen über den Arbeitserfolg des Klägers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu lösen ist. Daß dabei aber der Ansicht der jeweiligen Vorgesetzten in den Tatsacheninstanzen erhebliche Bedeutung zukommt, liegt in der Natur der Sache. Das Berufungsgericht hat die abschleeßende Beurteilung, daß der Kläger in allen bisherigen Abteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung, in denen er eingesetzt wurde (mit Ausnahme seiner Tätigkeit als Amtssachverständiger) keine entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat, nicht auf unüberprüfbare Pauschalbewertungen durch die als Zeugen vernommenen Vorgesetzten, sondern auf die Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens (einschließlich der vorgelegten Urkunden) gestützt. Die Vorgesetzten des Klägers haben an Hand von konkreten Beispielen belegt, warum die Arbeitsleistung des Klägers nicht entsprechend war. Selbst wenn aber die Arbeitsleistung des Klägers als noch entsprechend und nur "nicht überdurchschnittlich" zu qualifizieren wäre, könnte in der Verweigerung seiner Umreihung in die Dienstklasse VII (durch Abschluß eines geänderten Dienstvertrages) gegenüber den mit ihm vergleichbaren Vertragsbediensteten mit Sonderverträgen nach § 36 VBG 1948 keine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers liegen, weil alle anderen vergleichbaren Bediensteten ausgezeichnete Arbeitserfolgte haben. Das hat aber der Kläger von sich nicht einmal behauptet. Der Sonderdienstvertrag des Klägers ist auch nicht im Sinne eines Anspruchs auf Umreihung in eine höhere Dienstklasse auszulegen. Das Vertragsbedienstetengesetz sieht derartiges auch bei den Normalverträgen schon von seinem System her nicht vor: Der Vertragsbedienstete rückt dort nur innerhalb seiner Entlohnungsgruppe (beim Kläger: a) nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere, für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor (§§ 11 Abs 1, 19 Abs 1 VBG 1948). Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Sonderdienstvertrag gewährleistet hingegen durch die Anknüpfung der Entlohnungsvereinbarung an die Bezüge der Beamten der Dienstklasse VI Gehaltsstufe 2 (mit Vorrückungsmöglichkeit in die weiteren sieben Gehaltsstufen dieser Dienstklasse), daß der Kläger - auch unter Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten (§ 26 VBG 1948) - von vornherein in den Genuß höherer Bezüge als nach § 11 Abs 1 VBG 1948 gelangte. Ein Anspruch auf Umreihung in die Dienstklasse VII ist dem Sondervertrag nicht zu entnehmen. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18340European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00252.89.0913.000Dokumentnummer
JJT_19890913_OGH0002_009OBA00252_8900000_000