Norm: EO §381 Z2 DEO §382g
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 DEO §382g
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 22. 1. 2003, 2 C 524/02g, aus dem überwiegenden Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei (im Folgenden entsprechend der Bezeichnung durch die Parteien und die Vorinstanzen als Antragsteller bezeichnet) geschieden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die geschiedenen Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 744 Grundbuch ***** P*****. Die Liegenschaft wurde während der Ehe erworb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erstellte 1999 im Auftrag der P***** GmbH (in der Folge: Auftraggeberin) das Programm zum Betrieb einer Internet-Gebrauchtwagenbörse und betreute die entsprechende Website des Auftraggebers auf ihrem eigenen Webserver bis 31. 12. 2002. Sie setzte hiebei das von dritter Seite erstellte grafische Design der Homepage, an dem die Auftraggeberin die Werknutzungsrechte besaß, technisch um. Dazu erstellten Mitarbeiter der Klägerin mit der Datenbanksoftwa... mehr lesen...
Begründung: Im Bezirkskrankenhaus S***** (im Folgenden kurz Krankenhaus), in dem rund 430 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gelangen seit März 2006 sog „Fingerscanner" zum Einsatz. Diese dienen im Rahmen eines „biometrischen" Zeiterfassungssystems der Feststellung der „Kommens- und Gehenszeiten" der Arbeitnehmer. Eine Zustimmung der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden kurz Kläger) bzw der getrennten Betriebsräte für die Arbeiter und die Angestellten zur Einführung des neue... mehr lesen...
Norm: UWG §24EO §381 B
Rechtssatz: Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 210/06w Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 210/06w 4 Ob 4/11h Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 4/11h ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter D*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Astrid K*****... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden und gefährdeten Parteien (fortan: Klägerinnen) sowie die Zweitbeklagte und Zweitgegnerin der gefährdeten Parteien (fortan: Zweitbeklagte) sowie Mag. Heinz H*****, der Gatte der Zweitbeklagten, sind die Gesellschafter der Erstbeklagten und Erstgegnerin der gefährdeten Parteien (fortan: Erstbeklagte) mit einem Anteil von jeweils 25 %. Die Zweitbeklagte ist weiters Geschäftsführerin der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte ist einzige Komplementärin der F***** GmbH... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei „J*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte P... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin des österreichischen Gebrauchsmusters AT 2755. Mit der Behauptung, das von der Beklagten vertriebene Präsentationssystem falle in den Schutzbereich ihres Gebrauchsmusters, begehrte die Klägerin die Unterlassung der Feilhaltung und des Inverkehrbringens von Präsentationsvorrichtungen durch die Beklagte, die Merkmale von Anspruch 1 des Gebrauchsmusters AT 2755 aufweisen. Sie stellte ein inhaltsgleiches Sicherungsbegehren, das rechtskräftig abgew... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe von Wartungsunterlagen für ein nun von ihr geleastes Luftfahrzeug. Sie stützt sich dabei auf § 56 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005, BGBl II 2005/424). Diese Bestimmung begründe einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch; ihre Verletzung sei auch als wettbewerbswidriges Verhalten iSv § 1 UWG anzusehen. Im Provisorialverfahren strebt die Klägerin eine inhaltsgleiche einstweilige Ve... mehr lesen...
Norm: EO §381VerG §8 Abs1
Rechtssatz: Für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des §8 Abs1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen. § 8 Abs1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Bei der gefährdeten Partei (im Folgenden: „Antragsteller") handelt es sich um einen 10. 3. 1972 geborenen Fußballspieler, der im Juli 2005 als Spieler beim Verein ASK L***** eingetreten ist und im Jänner 2006 zum SC S***** wechselte. Über die Mitgliedschaft bei diesen beiden Vereinen, die Mitglieder des N***** Fußballverbandes (Gegner der gefährdeten Partei; im Folgenden: Antragsgegner) sind, ist auch der Antragsteller Angehöriger dieses Fußballverbandes. Im November 200... mehr lesen...
Norm: ZPO §528EO §381ASGG §46ASGG §47
Rechtssatz: Seit der ZVN 2002 sind Wertgrenzen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Arbeitsrechtssachen im Sicherungsverfahren unbeachtlich. Entscheidungstexte 6 ObA 1/06z Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 ObA 1/06z Veröff: SZ 2006/99 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei setzt in ihrem Unternehmen ein EDV-System mit der Bezeichnung „Crew Management System" (CMS) ein, mit dem personenbezogene Daten ihres fliegenden Personals (Stammdaten, Base Category Qualification, Qualifikationen), Flugdaten (Flugzeugtyp, Flugnummer, Datum und Zeiten, Destination) und Legality-Parameter (alle für die Erstellung eines gültigen Dienstplans notwendigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und durch Betriebsvereinbarung festgelegten Para... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN ***** eingetragenen C***** mit dem Sitz in Telfs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschafter 1. C*****,... mehr lesen...
Norm: ZPO §514ZPO §465 Abs1EO §381
Rechtssatz: Die mit gesondertem Rekurs erfolgte inhaltliche Bekämpfung der einstweiligen Verfügung verletzt den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist unzulässig, wenn diese Partei bereits die Kostenentscheidung des Beschlusses mit Rekurs bekämpfte. Entscheidungstexte 40 R 117/06m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 28.04.2006 40 R ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Gericht möge zur Sicherung des Anspruches des Antragstellers auf Aufhebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses, der am 30.9.2005 im Hause ***** Wien, *****ausgehängt worden ist, betreffend 1. die Steigleitung, 2. Öffnung in der Außenwand, 3. Parifizierung der Hausbesorgerwohnung und 4. Einfahrtsgenehmigung, sämtliche Arbeiten oder die Beauftragung bis ... mehr lesen...
Begründung: Die Gesellschafter meldeten am 16. 8. 2005 die KEG zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Gesellschaftsvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, dass auch der Kommanditist Mag. Ralph K***** als Geschäftsführer fungieren dürfe und daher auch als Geschäftsführer tätig werden könne. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters Michael D***** werde der Antrag gestellt, seine Vertretungsbefugnis als gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsfüh... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien (Gegner der gefährdeten Partei) 1. V***** AG, *****, und 2. J***** GesmbH, *... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein wurde 1993 rechtswirksam errichtet und besteht nach wie vor. Er trägt den Namen „Zukunft Österreich - Verein für langfristige politische Konzepte für eine gesicherte Zukunft Österreichs" und tritt auch unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" auf. Die Beklagte ist eine im April 2005 gegründete politische Partei. Ihr Name lautet nach § 1 ihres Organisationsstatuts „Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ)". Die Beklagte tritt sowohl unter der Bezeichn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach dem am 16. März 2004 verstorben... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, deren Geschäftsführer Erich B***** ist, errichtet ein Fertighauszentrums in S*****. Ihre einzige Gesellschafterin ist die B*****-GmbH, der die Gemeinde P***** am 21. 6. 2004 zu Gunsten der damals noch nicht gegründeten Klägerin die Baubewilligung zur Errichtung von Anlagen zur Erschließung eines Fertighauszentrums auf verschiedenen Grundstücken der Katastralgemeinde P***** gemäß den §§ 19, 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 erteilt hat. Erich B****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Heinz P*****, 2. Dr. Herbert N*****, 3. Josef E*****, diese vertreten durch Heinz P*****, als Jagdleiter der Jagdge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei C***** AG, *****, vertreten durch Doralt-Seist-Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen den Gegner der g... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden „klagende Partei"), eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft, sowie die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden „beklagte Partei"), eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Österreich, standen Ende Mai 2004 in Verhandlungskontakt. Die Muttergesellschaft der beklagten Partei übermittelte der klagenden Partei schließlich eine Bestellung mit der Nr 025/70863117 über im Einzelnen bestimmte Waren. Der kla... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei B***** AG, *****, vertreten durch Baier Lambert, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei U*****, vertreten durch P*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwal... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*****, vertreten durch Dr. Dietmar Czernich, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dipl. Ing. Elert B*****, vertreten durch Mag. Michael Köllner, Rechtsanwalt in München, und ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien ist ein Verfahren über die Scheidung ihrer am 15. Juli 1999 geschlossenen Ehe anhängig. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, ON 57, wies das Erstgericht die einstweilige Benützung der Ehewohnung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO der Beklagten zu. Zwischen den Parteien ist ein Verfahren über die Scheidung ihrer am 15. Juli 1999 geschlossenen Ehe anhängig. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, ON 57, wies das Erstgericht die einstweilige Benützung der Ehew... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Bank (in der Folge nur klagende Partei) brachte am 18. Februar 2003 eine Klage ein, in der sie folgendes Hauptbegehren (sowie mehrere Eventualbegehren) stellte: a) Der Erstbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei 33,586.270,98 Japanische Yen (ds 258.395,68 EUR) sA sowie 201.870,51 EUR sA binnen 14 Tagen zu bezahlen, b) die Beklagten seien schuldig, die Beantragung der Rechtfertigung des in den dem Erstbeklagten eigentümlichen - näher beze... mehr lesen...