RS OGH 2006/11/21 4Ob210/06w, 4Ob4/11h, 4Ob201/14h, 4Ob106/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

UWG §24
EO §381 B

Rechtssatz

Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121554

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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