Norm
EO §381Rechtssatz
Für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des §8 Abs1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen. § 8 Abs1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121268Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009