TE OGH 2006/4/28 40R117/06m

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Dr. Hörmann und Mag. Korn in der Rechtssache der gefährdeten Partei DI Walter G*****, Zivilingenieur, *****Wien, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei

1. Peter L*****Wien, 2. Mag. Georg B*****Wien, 3. Dr. Anna B*****Wien, 4. Dr. Rudolf F*****Wien, 5. Inge F*****Wien, 6. Ilse E*****Wien, 7. Dr. Peter K*****Wien, 8. Mag. Sabine K*****Wien, 7. und 8. Gegner vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiliger Verfügung infolge der Rekurse der gefährdeten Partei vom 28.2.2006 und vom 6.3.2006 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 22.2.2006, 37 C 37/06i-6, den Beschluss :

Spruch

Dem Rekurs vom 28.2.2006 wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

"2. Der Antragsteller ist schuldig, den 7. und 8. Antragsgegnern die mit Euro 240,56 (darin Euro 40,76 USt) bestimmte Kosten des Provisorialverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Der Rekurs der gefährdeten Partei vom 6.3.2006 wird zurückgewiesen. Die 7. und 8. Gegner der gefährdeten Partei haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt Euro 20.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Gericht möge zur Sicherung des Anspruches des Antragstellers auf Aufhebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses, der am 30.9.2005 im Hause ***** Wien, *****ausgehängt worden ist, betreffend 1. die Steigleitung, 2. Öffnung in der Außenwand, 3. Parifizierung der Hausbesorgerwohnung und 4. Einfahrtsgenehmigung, sämtliche Arbeiten oder die Beauftragung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu 37 Msch 43/05x des BG Leopoldstadt den Antragsgegnern untersagen, ab. Weiters verpflichtete das Erstgericht den Antragsteller zum Kostenersatz gegenüber den 7. und 8. Antragsgegnern.

Dabei ging das Erstgericht von den außer Streit gestellten Tatsachen sowie von den zusätzlich auf Seite 5 - 6 der Beschlussausfertigung getroffenen Feststellungen aus. Rechtlich erwog es, dass bei einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 Abs 1 Z 1 EO die Besorgnis der objektiven Vereitelung und Erschwerung der Rechtsverfolgung genüge. Allerdings müsse eine konkrete Gefährdung des geltend gemachten Anspruches bescheinigt werden. An die Bescheinigung der konkreten Gefährdung sei ein strenger Maßstab anzulegen, falls die einstweilige Verfügung den Erfolg in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen solle. Der Antragsteller führe sehr pauschal aus, dass die Gefahr, dass die Antragsgegner vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Rechtssache zu 37 Msch 43/05x des BG Leopoldstadt, die im Umlaufbeschluss genannten Arbeiten durchführen ließen und somit einer Entscheidung durch das Gericht vorgriffen, "evident" sei. Dazu sei zu bemerken, dass Punkt 4. des Umlaufbeschlusses (Einfahrtsgenehmigung) ohnedies abgelehnt worden sei und die Parifizierung der Hausbesorgerwohnung (Punkt 3. des Umlaufbeschlusses) nur bei einem einstimmigen Beschluss durchgeführt werden könne. Worin die behauptete objektive, konkrete Gefährdung des Anspruches hinsichtlich der Punkte 3. und 4. des Umlaufbeschlusses liegen solle (auf Grund derer rein faktisch keine Tätigkeiten der Antragsgegner entfaltet werden könne) habe der Antragsteller nicht einmal vorgebracht. Im Übrigen dürfe eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Decke sich die beantragte einstweilige Verfügung mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel könne sie nur bewilligt werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO nötig erscheine. Drohende Gewalt oder einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO habe der Antragsteller aber weder behauptet noch bescheinigt. Nach Dafürhalten des Gerichtes könne jedenfalls auch kein unwiederbringlicher Schaden entstehen, weil durch den Einbau einer E-Steigleitung bzw. die Öffnung der Außenmauer allenfalls nur ein vermögenswerter Nachteil für den Antragsteller entstehen könne, der durch Geldersatz adäquat gutgemacht werden könne. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der gefährdeten Partei vom 28.2.2006.Dabei ging das Erstgericht von den außer Streit gestellten Tatsachen sowie von den zusätzlich auf Seite 5 - 6 der Beschlussausfertigung getroffenen Feststellungen aus. Rechtlich erwog es, dass bei einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, EO die Besorgnis der objektiven Vereitelung und Erschwerung der Rechtsverfolgung genüge. Allerdings müsse eine konkrete Gefährdung des geltend gemachten Anspruches bescheinigt werden. An die Bescheinigung der konkreten Gefährdung sei ein strenger Maßstab anzulegen, falls die einstweilige Verfügung den Erfolg in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen solle. Der Antragsteller führe sehr pauschal aus, dass die Gefahr, dass die Antragsgegner vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Rechtssache zu 37 Msch 43/05x des BG Leopoldstadt, die im Umlaufbeschluss genannten Arbeiten durchführen ließen und somit einer Entscheidung durch das Gericht vorgriffen, "evident" sei. Dazu sei zu bemerken, dass Punkt 4. des Umlaufbeschlusses (Einfahrtsgenehmigung) ohnedies abgelehnt worden sei und die Parifizierung der Hausbesorgerwohnung (Punkt 3. des Umlaufbeschlusses) nur bei einem einstimmigen Beschluss durchgeführt werden könne. Worin die behauptete objektive, konkrete Gefährdung des Anspruches hinsichtlich der Punkte 3. und 4. des Umlaufbeschlusses liegen solle (auf Grund derer rein faktisch keine Tätigkeiten der Antragsgegner entfaltet werden könne) habe der Antragsteller nicht einmal vorgebracht. Im Übrigen dürfe eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Decke sich die beantragte einstweilige Verfügung mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel könne sie nur bewilligt werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nötig erscheine. Drohende Gewalt oder einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO habe der Antragsteller aber weder behauptet noch bescheinigt. Nach Dafürhalten des Gerichtes könne jedenfalls auch kein unwiederbringlicher Schaden entstehen, weil durch den Einbau einer E-Steigleitung bzw. die Öffnung der Außenmauer allenfalls nur ein vermögenswerter Nachteil für den Antragsteller entstehen könne, der durch Geldersatz adäquat gutgemacht werden könne. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der gefährdeten Partei vom 28.2.2006.

Gegen die Abweisung der einstweiligen Verfügung richtet sich der weitere Rekurs der gefährdeten Partei vom 6.3.2006 aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag in Richtung Antragstattgebung.

Die 7. und 8. Antragsgegner erstatteten zum zweiten Rekurs eine Rekursbeantwortung und beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs vom 28.2.2006 ist berechtigt.

Der Rekurs vom 6.3.2006 ist infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht zulässig.

Zum Rekurs vom 28.2.2006:

Zu Recht weist dieser Rekurs darauf hin, dass für die Äußerung der 7. und 8. Antragsgegner zu dem gestellten Antrag lediglich ein Einheitssatz von 60 % gebührt und nicht jener von 120 %, der verzeichnet und zugesprochen wurde. Dementsprechend war diesem Rekurs im Kostenpunkt Folge zu geben und die zugesprochenen Kosten um Euro 95,72 zu reduzieren.

Da hier (zu Recht - § 11 RATG) keine Kosten verzeichnet wurden und auch keine Rekursbeantwortung erstattet wurde, hatte ein weiterer Kostenzuspruch zu entfallen.Da hier (zu Recht - Paragraph 11, RATG) keine Kosten verzeichnet wurden und auch keine Rekursbeantwortung erstattet wurde, hatte ein weiterer Kostenzuspruch zu entfallen.

Zum Rekurs vom 6.3.2006:

Hier ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Beschluss nur mit einem Rekurs angefochten werden kann, weshalb spätere Rechtsmittelschriften einer Partei grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn bereits eine Rechtsmittelschrift derselben Partei vorliegt (JBl 1953, 240; SZ 28/152; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 85). Die durch die ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert (SZ 73/42; 3 Ob 24/01b; 3 Ob 160/01b, 7 Ob 15/03m; 10 Ob 57/04m; 3 Ob 294/05i). Dieser Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat nur dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind (5 Ob 226/02z; 7 Ob 302/04v; 7 Ob 311/04d). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da lediglich eine Entscheidung über die Abweisung einer einstweiligen Verfügung und die dazugehörige Kostenentscheidung vorliegt. Eine inhaltliche Entscheidung ist daher nur über den ersten Rekurs zu fällen (Zechner aaO). Alle Nachträge und Ergänzungen sowie weitere Rekurse einer Partei gegen dieselbe Entscheidung sind zurückzuweisen (Zechner aaO).Hier ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Beschluss nur mit einem Rekurs angefochten werden kann, weshalb spätere Rechtsmittelschriften einer Partei grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn bereits eine Rechtsmittelschrift derselben Partei vorliegt (JBl 1953, 240; SZ 28/152; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 85). Die durch die ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert (SZ 73/42; 3 Ob 24/01b; 3 Ob 160/01b, 7 Ob 15/03m; 10 Ob 57/04m; 3 Ob 294/05i). Dieser Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat nur dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind (5 Ob 226/02z; 7 Ob 302/04v; 7 Ob 311/04d). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da lediglich eine Entscheidung über die Abweisung einer einstweiligen Verfügung und die dazugehörige Kostenentscheidung vorliegt. Eine inhaltliche Entscheidung ist daher nur über den ersten Rekurs zu fällen (Zechner aaO). Alle Nachträge und Ergänzungen sowie weitere Rekurse einer Partei gegen dieselbe Entscheidung sind zurückzuweisen (Zechner aaO).

Hieraus folgt, dass der Rekurs vom 6.3.2006 infolge Verstoßes gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen ist. Ein Zuspruch von Kosten für die dazu erstattete Rekursbeantwortung kommt nicht in Betracht, da die 7. und 8. Antragsgegner trotz Zustellung beider Rekurse an sie nicht auf die Unzulässigkeit des zweiten Rekurses hingewiesen haben.

Da das Rekursgericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Einmaligkeit des Rechtsmittels abgewichen ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 ZPO vor, sodass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§ 528 ZPO iVm §§ 78, 402 EO).Da das Rekursgericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Einmaligkeit des Rechtsmittels abgewichen ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, ZPO vor, sodass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (Paragraph 528, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 EO).

Landesgericht für ZRS Wien

1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00110 40R117.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:04000R00117.06M.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20060428_LG00003_04000R00117_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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