TE OGH 2005/6/8 7Ob88/05z

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei B***** AG, *****, vertreten durch Baier Lambert, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei U*****, vertreten durch P*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Drittschuldnerin R*****bank ***** AG, *****, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: EUR 10,879.123,27) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2005, GZ 47 R 146/05a-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Jänner 2005, GZ 24 C 746/04t-42, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4 iVm 78 EO iVm 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, in Verbindung mit 78 EO in Verbindung mit 526 Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie kann durch einstweilige Verfügung nur unter der Voraussetzung gesichert werden, dass der Nichteintritt des Garantiefalles liquide und eindeutig nachgewiesen wird (7 Ob 109/01g, RIS-Justiz RS0005092). Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, den Begünstigen die Leistung zu verweigern. Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, den Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und den Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Ansprüche aus dem Valutaverhältnis führen grundsätzlich nicht dazu, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird (6 Ob 149/02h, 3 Ob 158/03m; RIS-Justiz RS0005081). Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann ist der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen. Die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muss aber nach ständiger Rechtsprechung geradezu evident sein (7 Ob 109/01g, RIS-Justiz RS0018027). Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass den Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, das er keinen Anspruch hat (RIS-Justiz RS0017997). Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 1 ABGB im Sinn der neueren Judikatur und der Lehre angeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, das andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (7 Ob 109/01g, 6 Ob 149/02h, 1 Ob 93/03p; RIS-Justiz RS0018006). Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom gefährdeten Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Dieser Rechtssatz betrifft aber naturgemäß nur den Nachweis der für die Behauptung des Rechtsmissbrauches erforderlichen Tatsachen. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 291/99y, 7 Ob 109/01g). Dem Revisionsrekurs ist also darin zu widersprechen, dass das Rekursgericht von dem vom Erstgericht nach unmittelbarer Beweisaufnahme als bescheinigt angenommenen Sachverhalt abgewichen wäre. Zum überwiegenden Teil bezieht sich der Revisionsrekurs ohnedies nur auf Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, also gar nicht auf den bescheinigten Sachverhalt, zum geringen Teil wird letztlich zu Unrecht beantstandet, dass das Rekursgericht den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt einer anderen rechtliche Beurteilung als das Erstgericht unterzogen hat.Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie kann durch einstweilige Verfügung nur unter der Voraussetzung gesichert werden, dass der Nichteintritt des Garantiefalles liquide und eindeutig nachgewiesen wird (7 Ob 109/01g, RIS-Justiz RS0005092). Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, den Begünstigen die Leistung zu verweigern. Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, den Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und den Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Ansprüche aus dem Valutaverhältnis führen grundsätzlich nicht dazu, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird (6 Ob 149/02h, 3 Ob 158/03m; RIS-Justiz RS0005081). Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann ist der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen. Die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muss aber nach ständiger Rechtsprechung geradezu evident sein (7 Ob 109/01g, RIS-Justiz RS0018027). Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass den Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, das er keinen Anspruch hat (RIS-Justiz RS0017997). Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB im Sinn der neueren Judikatur und der Lehre angeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, das andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (7 Ob 109/01g, 6 Ob 149/02h, 1 Ob 93/03p; RIS-Justiz RS0018006). Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom gefährdeten Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Dieser Rechtssatz betrifft aber naturgemäß nur den Nachweis der für die Behauptung des Rechtsmissbrauches erforderlichen Tatsachen. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 291/99y, 7 Ob 109/01g). Dem Revisionsrekurs ist also darin zu widersprechen, dass das Rekursgericht von dem vom Erstgericht nach unmittelbarer Beweisaufnahme als bescheinigt angenommenen Sachverhalt abgewichen wäre. Zum überwiegenden Teil bezieht sich der Revisionsrekurs ohnedies nur auf Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, also gar nicht auf den bescheinigten Sachverhalt, zum geringen Teil wird letztlich zu Unrecht beantstandet, dass das Rekursgericht den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt einer anderen rechtliche Beurteilung als das Erstgericht unterzogen hat.

Die Frage, ob sich aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt eine evident rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie ergibt, ist eine solche des Einzelfalls. Die Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass sich aus dem Text der Bankgarantie selbst nicht ergibt, dass lediglich der rechtzeitig von der Gefährdeten vorgelegte Bericht des Wirtschaftsprüfers den Abruf der Bankgarantie erlauben solle, sondern dass das von der Gegnerin eingeholte Gutachten auch den Garantiebestimmungen entspreche, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Auch der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht evident eindeutig. Es bestanden von Anbeginn an Differenzen darüber, wie der Begriff Investitionen im Sinne des Vertrages auszulegen ist. Die Frage, was unter der Vertragsbestimmung mit „angefangenen Investitionen" gemeint sein soll, lässt sich aus dem Vertrag selbst ebenfalls nicht evident eindeutig klären. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass daher in der Abrufung der Bankgarantie kein evidenter Rechtsmissbrauch der Gegnerin zu erkennen ist, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur, wonach dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat. Wegen des Wesens der Bankgarantie ist hier nicht schon der Prozess über das Grundverhältnis vorwegzunehmen (6 Ob 149/02h).

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Anmerkung

E77613 7Ob88.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00088.05Z.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20050608_OGH0002_0070OB00088_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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