Norm: EO §378 Abs2 BEO §378 Abs2 CEO §381 AMRG §5 Abs2MRG §37 Abs3 Z22
Rechtssatz: Gemäß § 378 EO in Verbindung mit § 381 EO und § 37 Abs 3 Z 22 MRG kann die Sicherung des Anspruches nach § 5 Abs 2 MRG auf Legung eines Zumietangebotes verlangt werden. Es besteht jedoch - ausgehend von einem bereits entstandenen Zumietungsanspruch - kein Anspruch, dem Antragsgegner die Legung eines entsprechenden Anbots aufzutragen. Entschei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Judikatur und Lehre stimmen darin überein, daß ein unbedingter Anspruch des Mieters, eine freigewordene Nachbarwohnung nach Maßgabe des § 5 Abs 2 MRG zur Zumietung angeboten zu bekommen, erst entsteht, wenn der Vermieter in rechtlich relevanter Weise seinen Willen manifestiert, die fragliche Wohnung einem Dritten zu vermieten (WoBl 1992, 31/24; MietSlg 45/25; Krejci im HBzMRG, 217 f; Würth in Rummel2, Rz 6 zu § 5 MRG). ... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei und Erstgegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden erstbeklagte Partei) ist eine Tochtergesellschaft der G***** Aktiengesellschaft (im folgenden Konzernmutter), „außerbücherliche Mehrheitseigentümerin“ einer Liegenschaft in Wien mit einem darauf errichteten Wohnhaus („P*****“) und Vermieterin der Wohnung top 5 (ex top 16a) auf Stiege 9 (im folgenden nur Wohnung) in diesem Haus. Die zweitbeklagte Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei (im folgenden kurz "T*****") und die erste Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden kurz "S*****") sind zu je 50 % Komplementäre der in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft geführten Anton B***** & Co, F*****, BRD (im folgenden - soweit nicht der Urkundentext wiedergegeben wird - kurz "B***** OHG"). Die S***** hat ihren Sitz in Wien und war zumindest bis 10.1.1996 alleinige Gesellschafterin der fünften Gegnerin der gefährdet... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine in der Zwischenkriegszeit von Mitgliedern der ***** Partei Österreichs gegründete Genossenschaft. Sie erhält teilweise Bauaufträge von öffentlich-rechtlichen Bauträgern. Teilweise sind Mitglieder der ***** Partei Österreichs Organe der Klägerin. Die Klägerin hat vor dem Jahr 1993 unter Heranziehung von Eigenmitteln eine Liegenschaft in Wien erworben. Zur Errichtung von sechs Reihenhäusern auf dieser Liegenschaft hatte sie bei der Bank ***** AG... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bis April 1996 bei der Zweitbeklagten als Provisionsvertreter angestellt; jetzt ist er in derselben Funktion bei einem Konkurrenzunternehmen tätig. Der Erstbeklagte ist bei der Zweitbeklagten angestellt. Er hat (auch) Kunden zu betreuen, die vom Kläger betreut worden waren. Im Oktober 1996 schrieb der Erstbeklagte auf Briefpapier der Zweitbeklagten an Kunden, die den Versicherungsvertrag mit der Zweitbeklagten gekündigt hatten, wie folgt: "Wie Sie ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die im Revisionsrekurs (zu dessen Zulassungsbegründung) in den Vordergrund gestellten Ausführungen zur Verbesserungsfähigkeit und -notwendigkeit des - nach eigenem Bekunden - "sehr schwammig gefaßten" und "relativ unbestimmten" Klagebegehrens, zu dessen Sicherung das (präziser formulierte) EV-Begehren gestellt wurde, können letztlich unerörtert bleiben (vgl hiezu etwa jüngst 5 Ob 72/97t). Beide Instanzen haben nämlich ü... mehr lesen...
Norm: EO §381 AEO §381 BEO §382 Abs1 Z7 II7ABGB §880a B
Rechtssatz: Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 1 EO ist in einem solchen Fall offenku... mehr lesen...
Norm: EO §381 AABGB §861
Rechtssatz: Das Verbot, einen Vertrag abzuschließen, schließt das Verbot ein, ein Angebot zum Abschluß des Vertrages zu stellen. Entscheidungstexte 3 Ob 2147/96y Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2147/96y 5 Ob 266/97x Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 266/97x Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Die Möglichkeit, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung abzuwenden, steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur dann entgegen, wenn der gefährdeten Partei die entsprechenden Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Beklagten die Befolgung der einstweiligen Verfügung. Entscheidungstexte 3 Ob 2039/... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Die Möglichkeit, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung abzuwenden, steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur dann entgegen, wenn der gefährdeten Partei die entsprechenden Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Beklagten die Befolgung der einstweiligen Verfügung. Entscheidungstexte 3 Ob 2039/... mehr lesen...
Norm: EO §381 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 381 EO A Allgemeines B Gefährdung (§ 381 Z 1) C Ausland (§ 381 Z 1) D Drohende Gewalt usw (§ 381 Z 2) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062444 Dokumentnummer JJR_19951123_OGH0002_0000EO00381_9500000_001 mehr lesen...