Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter D*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien
1. Dr. Astrid K*****, 2. E*****, 3. K*****, alle vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Widerruf (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. September 2006, GZ 6 R 153/06a-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 24 UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0080058). Auch das Fehlen einer besonderen „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" ist im Gesetz nicht als Hindernis für eine einstweilige Verfügung vorgesehen (4 Ob 1/02d = SZ 2002/34 - Internet- Branchenverzeichnis). Die vom Revisionsrekurs für die gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung 4 Ob 320/99h (= ÖBl 2000, 134 - ortig.at) betraf einen namensrechtlichen Anspruch; § 24 UWG war daher nicht anwendbar.Nach Paragraph 24, UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich vergleiche RIS-Justiz RS0080058). Auch das Fehlen einer besonderen „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" ist im Gesetz nicht als Hindernis für eine einstweilige Verfügung vorgesehen (4 Ob 1/02d = SZ 2002/34 - Internet- Branchenverzeichnis). Die vom Revisionsrekurs für die gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung 4 Ob 320/99h (= ÖBl 2000, 134 - ortig.at) betraf einen namensrechtlichen Anspruch; Paragraph 24, UWG war daher nicht anwendbar.
Der Revisionsrekurs zeigt zwar zutreffend auf, dass der Verpflichtete auch dann gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel verstößt, wenn er eine bereits vor dessen Schaffung vorhandene, seiner Verfügung unterliegende Störungsquelle nicht beseitigt (3 Ob 215/02t = SZ 2002/178 mwN; RIS-Justiz RS0004490). Allerdings ist das Aufrechterhalten der Störungsquelle in diesem Fall gerade jenes „künftige Zuwiderhandeln", auf das der Revisionsrekurs die einstweilige Verfügung beschränkt wissen will. Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands wäre im Übrigen ein Umstand, der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend gemacht werden könnte (3 Ob 168/99y = SZ 72/194 mwN).
Anmerkung
E825954Ob210.06wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inHS 37.299 = HS 37.483XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00210.06W.1121.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009