Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu ***** eingetragenen D***** KEG mit dem Sitz in Wien, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Komplementärs Michael D***** sowie der Kommanditisten Mario D*****, Ing. Michael S***** und Mag. Ralph K*****, alle vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts Gesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. November 2005, GZ 28 R 234/05w-12, womit über den Rekurs der Gesellschafter der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1. September 2005, GZ 75 Fr 8959/05t-6, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Gesellschafter meldeten am 16. 8. 2005 die KEG zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Gesellschaftsvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, dass auch der Kommanditist Mag. Ralph K***** als Geschäftsführer fungieren dürfe und daher auch als Geschäftsführer tätig werden könne. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters Michael D***** werde der Antrag gestellt, seine Vertretungsbefugnis als gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, sonst selbständig alleine, einzutragen. Beantragt wurde ferner, den persönlich haftenden Gesellschafter Michael D***** und den Kommanditisten Mag. Ralph K***** als Geschäftsführer der Gesellschaft einzutragen, wobei diese jeweils die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, ansonsten selbständig alleine die Gesellschaft verträten.
Das Erstgericht erteilte einen Verbesserungsauftrag dahin, dass beantragt werden möge, die Vertretungsbefugnis des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters als selbständige Vertretung einzutragen. Der Kommanditist sei nicht vertretungsbefugt. Interne Regelungen könnten zwar getroffen werden, diese seien jedoch im Firmenbuchverfahren nicht relevant.
Die Gesellschafter vertraten in ihrer Äußerung den Standpunkt, dass die von ihnen beantragten Eintragungen rechtlich zulässig seien. Das Erstgericht trug (unangefochten) die Gesellschaft mit Michael D***** als selbständig vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter und den drei Kommanditisten im Firmenbuch ein und wies mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag das Mehrbegehren auf Eintragung einer Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kommanditisten Mag. Ralph K***** sowie auf Eintragung der Vertretungsbefugnis des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters Michael D***** als vertretungsbefugt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, sonst selbständig alleine, ab. Gemäß § 164 HGB seien die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Gemäß § 170 HGB sei der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Einem Kommanditisten könne nur Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden (Letzteres hier, weil es sich bei der Gesellschaft um einen Minderkaufmann handle, aber nicht). Das Mehrbegehren entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen.Die Gesellschafter vertraten in ihrer Äußerung den Standpunkt, dass die von ihnen beantragten Eintragungen rechtlich zulässig seien. Das Erstgericht trug (unangefochten) die Gesellschaft mit Michael D***** als selbständig vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter und den drei Kommanditisten im Firmenbuch ein und wies mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag das Mehrbegehren auf Eintragung einer Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kommanditisten Mag. Ralph K***** sowie auf Eintragung der Vertretungsbefugnis des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters Michael D***** als vertretungsbefugt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, sonst selbständig alleine, ab. Gemäß Paragraph 164, HGB seien die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 170, HGB sei der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Einem Kommanditisten könne nur Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden (Letzteres hier, weil es sich bei der Gesellschaft um einen Minderkaufmann handle, aber nicht). Das Mehrbegehren entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschafter nicht Folge. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung regle das Gesetz die eintragungsfähigen Tatsachen abschließend. Gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen hätten zu unterbleiben. Das Firmenbuch sei von bei anderen Eintragungen freizuhalten, weil sonst die Gefahr bestehe, dass es unübersichtlich werde. Im Firmenbuch sei bei allen Rechtsträgern der Name und das Geburtsdatum ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FBG seien unter vertretungsbefugten Personen diejenigen kraft ihrer organschaftlichen Stellung und diejenigen kraft besonderer Bestellung (etwa die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) zu verstehen. Der Gesetzgeber sehe nur die Eintragung von organschaftlichen Vertretern von Rechtsträgern, nicht aber auch von rechtsgeschäftlich bestellten Vertretern vor. Bei Erwerbsgesellschaften seien darüber hinaus der Name und das Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter sowie Name und Geburtsdatum der Kommanditisten und die Höhe ihrer Vermögenseinlagen einzutragen (§ 4 Z 5 und 6 FBG). Die Eintragung einer rechtsgeschäftlich begründeten Vertretungsbefugnis von bestimmten Personen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Da eine KEG mangels Vollkaufmannseigenschaft keine Prokuristen haben könne, setze die Eintragung einer Vertretungsbefugnis des Kommanditisten die Erteilung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis voraus. Eine solche Erteilung sei aber gesetzlich unzulässig. Gemäß § 170 HGB könne der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt werden. Gemäß § 4 Abs 1 EGG seien auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden. Nach in Österreich und Deutschland völlig einhelliger Meinung handle es sich bei § 170 HGB um eine zwingende Gesetzesbestimmung. Einem Kommanditisten könne grundsätzlich keine organschaftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 201/02v sei die Einräumung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis eines Kommanditisten nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Oberste Gerichtshof berufe sich für seine Ansicht auf eine Lehrmeinung aus Deutschland (Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 10 zu § 170). Eine solche Ausnahme sei im Liquidationsstadium gegeben (§ 146 Abs 1 HGB), weil dort die Zweckverfolgung lediglich in der Abwicklung der Gesellschaft bestehe und damit die Geschäftsrisken erheblich gemindert seien. Eine weitere Ausnahme bestehe während der Dauer einer gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungs-, Auflösungs- oder Übernahmsklage. In diesen Fällen sei der Grundsatz der Selbstorganschaft unbeachtlich, weil der Gesellschaftskonflikt nicht mehr selbst regulativ bewältigt werden könne und deshalb meist die Ausübung der organschaftlichen Befugnisse durch einen unbeteiligten Dritten erforderlich sein werde. In dieser Notsituation könne es auch geboten sein, den oder die Kommanditisten mit diesen Aufgaben zu betrauen. Darüber habe das Prozessgericht im Provisorialverfahren zu befinden. Die in der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung angesprochene Notsituation liege hier nicht vor. Die Ausnahmesituation könne nicht auf die werbende Gesellschaft übertragen werden. Der von den Gesellschaftern herangezogene § 164 HGB betreffe lediglich die Geschäftsführung und somit das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern. Die nicht eintragungsfähige Geschäftsführung im Innenverhältnis habe nichts mit der das Außenverhältnis betreffenden Vertretungsbefugnis zu tun. Das Erstgericht habe zu Recht das Eintragungsbegehren abgewiesen, weil eine organschaftliche Vertretungsbefugnis des Kommanditisten rechtlich nicht möglich und die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis im Firmenbuch nicht einzutragen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten einer KG oder einer KEG nicht vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschafter nicht Folge. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung regle das Gesetz die eintragungsfähigen Tatsachen abschließend. Gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen hätten zu unterbleiben. Das Firmenbuch sei von bei anderen Eintragungen freizuhalten, weil sonst die Gefahr bestehe, dass es unübersichtlich werde. Im Firmenbuch sei bei allen Rechtsträgern der Name und das Geburtsdatum ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FBG seien unter vertretungsbefugten Personen diejenigen kraft ihrer organschaftlichen Stellung und diejenigen kraft besonderer Bestellung (etwa die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) zu verstehen. Der Gesetzgeber sehe nur die Eintragung von organschaftlichen Vertretern von Rechtsträgern, nicht aber auch von rechtsgeschäftlich bestellten Vertretern vor. Bei Erwerbsgesellschaften seien darüber hinaus der Name und das Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter sowie Name und Geburtsdatum der Kommanditisten und die Höhe ihrer Vermögenseinlagen einzutragen (Paragraph 4, Ziffer 5 und 6 FBG). Die Eintragung einer rechtsgeschäftlich begründeten Vertretungsbefugnis von bestimmten Personen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Da eine KEG mangels Vollkaufmannseigenschaft keine Prokuristen haben könne, setze die Eintragung einer Vertretungsbefugnis des Kommanditisten die Erteilung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis voraus. Eine solche Erteilung sei aber gesetzlich unzulässig. Gemäß Paragraph 170, HGB könne der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG seien auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden. Nach in Österreich und Deutschland völlig einhelliger Meinung handle es sich bei Paragraph 170, HGB um eine zwingende Gesetzesbestimmung. Einem Kommanditisten könne grundsätzlich keine organschaftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 201/02v sei die Einräumung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis eines Kommanditisten nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Oberste Gerichtshof berufe sich für seine Ansicht auf eine Lehrmeinung aus Deutschland (Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 10 zu Paragraph 170,). Eine solche Ausnahme sei im Liquidationsstadium gegeben (Paragraph 146, Absatz eins, HGB), weil dort die Zweckverfolgung lediglich in der Abwicklung der Gesellschaft bestehe und damit die Geschäftsrisken erheblich gemindert seien. Eine weitere Ausnahme bestehe während der Dauer einer gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungs-, Auflösungs- oder Übernahmsklage. In diesen Fällen sei der Grundsatz der Selbstorganschaft unbeachtlich, weil der Gesellschaftskonflikt nicht mehr selbst regulativ bewältigt werden könne und deshalb meist die Ausübung der organschaftlichen Befugnisse durch einen unbeteiligten Dritten erforderlich sein werde. In dieser Notsituation könne es auch geboten sein, den oder die Kommanditisten mit diesen Aufgaben zu betrauen. Darüber habe das Prozessgericht im Provisorialverfahren zu befinden. Die in der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung angesprochene Notsituation liege hier nicht vor. Die Ausnahmesituation könne nicht auf die werbende Gesellschaft übertragen werden. Der von den Gesellschaftern herangezogene Paragraph 164, HGB betreffe lediglich die Geschäftsführung und somit das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern. Die nicht eintragungsfähige Geschäftsführung im Innenverhältnis habe nichts mit der das Außenverhältnis betreffenden Vertretungsbefugnis zu tun. Das Erstgericht habe zu Recht das Eintragungsbegehren abgewiesen, weil eine organschaftliche Vertretungsbefugnis des Kommanditisten rechtlich nicht möglich und die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis im Firmenbuch nicht einzutragen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten einer KG oder einer KEG nicht vorliege.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Gesellschafter die Abänderung dahin, dass die beantragten Eintragungen bewilligt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Ansicht, dass im Firmenbuch nur die organschaftlichen Vertreter von Rechtsträgern einzutragen seien, nicht aber auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, ist aus den vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Gründen zu bejahen. Das FBG stellt nach den zitierten Gesetzesmaterialien offenkundig nur auf die nach dem Gesetz zwingend vorgesehenen Organe von Gesellschaften ab. Zutreffend ist auch die Ansicht, dass im Firmenbuch nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen sind, weil andernfalls das Firmenbuch durch Überfrachtung mit weiteren denkmöglichen Eintragungen unübersichtlich und zweifelhaft werden kann (RIS-Justiz RS0061788). Gerade aus dem hier strittigen Vertretungsverbot für Kommanditisten gemäß § 170 HGB ist abzuleiten, dass nur die zwingend vorgesehene organschaftliche Vertretung einer Handelsgesellschaft oder einer Erwerbsgesellschaft im Firmenbuch eintragungsfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der übereinstimmenden Lehre entgegen dem reinen Wortlaut des § 164 HGB die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Kommanditisten zum Geschäftsführer für zulässig erachtet wird (U. Torggler/Kucsko in Straube HGB³ Rz 6 zu § 164 mwN). Die gesellschaftsvertragliche Abweichung von der gesetzlichen Ordnung der Geschäftsführung betrifft nur das Innenverhältnis und ist nicht in das Firmenbuch einzutragen (U. Torggler/Kucsko aaO Rz 8). Es ist aber auch die rechtsgeschäftliche (gesellschaftsvertragliche) Einräumung der Vertretungsbefugnis des Kommanditisten oder seine Einsetzung als Generalbevollmächtigter zulässig (Koppensteiner in Straube HGB³ Rz 5 zu § 170 mwN; Jabornegg HGB Rz 2 zu § 170). Auch hier gilt aber, dass für das Außenverhältnis allein die gesetzliche organschaftliche Vertretung maßgebend bleibt, diese also im Fall der KG - deren gesetzliche Bestimmungen gemäß § 4 Abs 1 EGG auf die KEG anzuwenden sind - dem Komplementär vorbehalten bleibt. Nach völlig übereinstimmender Auffassung im österreichischen Schrifttum ist der Ausschluss des Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingendes Recht (Koppensteiner aaO Rz 1; Jabornegg aaO Rz 1), wie dies auch in den vom Rekursgericht zitierten deutschen Lehrmeinungen (Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 8-10 zu § 170; Schilling in Staub HGB Großkommentar4 Rz 4 zu § 170; Horn in Horn HGB² Rz 1 zu § 170; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost HGB Rz 1 zu § 170; Grunewald in Münchner Kommentar zum HGB Rz 12 zu § 170; Koller in Koller/Roth/Morck HGB5 Rz 1 zu § 170) und in der Judikatur des Bundesgerichtshofs vertreten wird. Auch aus der von den Rekurswerbern für ihren Standpunkt zitierten Entscheidung des BGH (BGHZ 51/30, 198) ist nichts anderes ableitbar, wird doch dort unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass die organschaftliche Vertretung einer Kommanditgesellschaft wegen der zwingenden Bestimmung des § 170 HGB einem Kommanditisten nicht übertragen werden kann.Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Ansicht, dass im Firmenbuch nur die organschaftlichen Vertreter von Rechtsträgern einzutragen seien, nicht aber auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, ist aus den vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Gründen zu bejahen. Das FBG stellt nach den zitierten Gesetzesmaterialien offenkundig nur auf die nach dem Gesetz zwingend vorgesehenen Organe von Gesellschaften ab. Zutreffend ist auch die Ansicht, dass im Firmenbuch nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen sind, weil andernfalls das Firmenbuch durch Überfrachtung mit weiteren denkmöglichen Eintragungen unübersichtlich und zweifelhaft werden kann (RIS-Justiz RS0061788). Gerade aus dem hier strittigen Vertretungsverbot für Kommanditisten gemäß Paragraph 170, HGB ist abzuleiten, dass nur die zwingend vorgesehene organschaftliche Vertretung einer Handelsgesellschaft oder einer Erwerbsgesellschaft im Firmenbuch eintragungsfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der übereinstimmenden Lehre entgegen dem reinen Wortlaut des Paragraph 164, HGB die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Kommanditisten zum Geschäftsführer für zulässig erachtet wird (U. Torggler/Kucsko in Straube HGB³ Rz 6 zu Paragraph 164, mwN). Die gesellschaftsvertragliche Abweichung von der gesetzlichen Ordnung der Geschäftsführung betrifft nur das Innenverhältnis und ist nicht in das Firmenbuch einzutragen (U. Torggler/Kucsko aaO Rz 8). Es ist aber auch die rechtsgeschäftliche (gesellschaftsvertragliche) Einräumung der Vertretungsbefugnis des Kommanditisten oder seine Einsetzung als Generalbevollmächtigter zulässig (Koppensteiner in Straube HGB³ Rz 5 zu Paragraph 170, mwN; Jabornegg HGB Rz 2 zu Paragraph 170,). Auch hier gilt aber, dass für das Außenverhältnis allein die gesetzliche organschaftliche Vertretung maßgebend bleibt, diese also im Fall der KG - deren gesetzliche Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG auf die KEG anzuwenden sind - dem Komplementär vorbehalten bleibt. Nach völlig übereinstimmender Auffassung im österreichischen Schrifttum ist der Ausschluss des Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingendes Recht (Koppensteiner aaO Rz 1; Jabornegg aaO Rz 1), wie dies auch in den vom Rekursgericht zitierten deutschen Lehrmeinungen (Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 8-10 zu Paragraph 170 ;, Schilling in Staub HGB Großkommentar4 Rz 4 zu Paragraph 170 ;, Horn in Horn HGB² Rz 1 zu Paragraph 170 ;, Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost HGB Rz 1 zu Paragraph 170 ;, Grunewald in Münchner Kommentar zum HGB Rz 12 zu Paragraph 170 ;, Koller in Koller/Roth/Morck HGB5 Rz 1 zu Paragraph 170,) und in der Judikatur des Bundesgerichtshofs vertreten wird. Auch aus der von den Rekurswerbern für ihren Standpunkt zitierten Entscheidung des BGH (BGHZ 51/30, 198) ist nichts anderes ableitbar, wird doch dort unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass die organschaftliche Vertretung einer Kommanditgesellschaft wegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 170, HGB einem Kommanditisten nicht übertragen werden kann.
Die Argumente der Revisionsrekurswerber, es sei einerseits wegen der hier beantragten gemeinschaftlichen Vertretung von Komplementär und Kommanditist keine Gefährdung des Ersteren zu befürchten und andererseits könne dem Kommanditisten durch die Verweigerung der Eintragung seiner Vertretungsbefugnis ein Schaden entstehen, weil mit der Geschäftsführungstätigkeit eine Vergütung und die Gewährung von Geschäftsanteilen verbunden sei, betreffen das Innenverhältnis der Gesellschafter und vermögen nicht den zwingenden Charakter der vom Gesetzgeber für das Außenverhältnis im § 170 HGB angeordneten Vertretungsregel zu widerlegen.Die Argumente der Revisionsrekurswerber, es sei einerseits wegen der hier beantragten gemeinschaftlichen Vertretung von Komplementär und Kommanditist keine Gefährdung des Ersteren zu befürchten und andererseits könne dem Kommanditisten durch die Verweigerung der Eintragung seiner Vertretungsbefugnis ein Schaden entstehen, weil mit der Geschäftsführungstätigkeit eine Vergütung und die Gewährung von Geschäftsanteilen verbunden sei, betreffen das Innenverhältnis der Gesellschafter und vermögen nicht den zwingenden Charakter der vom Gesetzgeber für das Außenverhältnis im Paragraph 170, HGB angeordneten Vertretungsregel zu widerlegen.
Schließlich ist auch aus den von Revisionsrekurswerbern zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen SZ 46/33 und 1 Ob 201/02v für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Die beiden Entscheidungen hatten Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern einer KG zum Gegenstand. In SZ 46/33 wurde die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsführungsmaßnahmen an einen Kommanditisten bejaht. Dies entspricht der dargelegten Rechtslage für das Innenverhältnis. In der Entscheidung 1 Ob 201/02v ging es zwar um einen vom Obersten Gerichtshof in einem Provisorialverfahren zu beurteilenden Ausnahmefall einer Übertragung der „sonst nicht übertragbaren organschaftlichen Vertretungsbefugnis" an den Kommanditisten als Notmaßnahme zur Sicherung des Anspruchs auf Ausschluss des einzigen Komplementärs der KG von der Geschäftsführung und Vertretung. Völlig zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass im vorliegenden Fall eine solche Notsituation, bei der es sich im Ergebnis bei der Bestellung des Kommanditisten zum Geschäftsführer und organschaftlichen Vertreter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers handelt, nicht vorliegt. Nur ein solcher Notfall könnte ein Abweichen von der zwingenden Regel des § 170 HGB rechtfertigen. Im Übrigen kann zu diesem Thema auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts verwiesen werden.Schließlich ist auch aus den von Revisionsrekurswerbern zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen SZ 46/33 und 1 Ob 201/02v für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Die beiden Entscheidungen hatten Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern einer KG zum Gegenstand. In SZ 46/33 wurde die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsführungsmaßnahmen an einen Kommanditisten bejaht. Dies entspricht der dargelegten Rechtslage für das Innenverhältnis. In der Entscheidung 1 Ob 201/02v ging es zwar um einen vom Obersten Gerichtshof in einem Provisorialverfahren zu beurteilenden Ausnahmefall einer Übertragung der „sonst nicht übertragbaren organschaftlichen Vertretungsbefugnis" an den Kommanditisten als Notmaßnahme zur Sicherung des Anspruchs auf Ausschluss des einzigen Komplementärs der KG von der Geschäftsführung und Vertretung. Völlig zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass im vorliegenden Fall eine solche Notsituation, bei der es sich im Ergebnis bei der Bestellung des Kommanditisten zum Geschäftsführer und organschaftlichen Vertreter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers handelt, nicht vorliegt. Nur ein solcher Notfall könnte ein Abweichen von der zwingenden Regel des Paragraph 170, HGB rechtfertigen. Im Übrigen kann zu diesem Thema auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts verwiesen werden.
Entgegen den Revisionsrekursausführungen ist dem Eintragungsgesuch auch nicht in dem Umfang teilweise stattzugeben, dass die Vertretungsbefugnis des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters „gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt ist", im Firmenbuch eingetragen wird. Mit dieser Formulierung haben die Antragsteller nicht klargestellt, dass mit dem „weiteren Geschäftsführer" ein persönlich haftender weiterer Komplementär gemeint ist, sodass von der weiten Formulierung auch der Fall eines bloß rechtsgeschäftlich bestellten Geschäftsführers erfasst und wiederum eine Vertretungsregelung außerhalb der gesetzlichen organschaftlichen Vertretung angestrebt wird, die - wie ausgeführt - im Firmenbuch aber nicht einzutragen ist. Zu dieser Frage braucht daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer schon präventiv vorgenommenen Eintragung einer Vertretungsregelung vor dem tatsächlichen Eintritt ihrer Voraussetzungen (dem Eintritt eines weiteren Komplementärs) nicht näher geprüft werden. Dem Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E800296Ob307.05ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inGeS 2006,218 = ÖJZ-LSK 2006/135 = NZ 2006,221 = EvBl 2006/98 S 539 -EvBl 2006,539 = RZ 2006,155 EÜ203 - RZ 2006 EÜ203 = wbl 2006,384/171- wbl 2006/171 = RdW 2006/464 S 503 - RdW 2006,503 = AnwBl 2007,402 =SZ 2006/20 = AnwBl 2008,103 = HS 37.003 = HS 37.010 = HS 37.015 = HS37.022 = HS 37.042 = HS 37.215XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00307.05Y.0216.000Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009