Norm: EO §381 Z2 AUWG §15
Rechtssatz: Ein Beseitigungsanspruch kann, ebenso wie ein Unterlassungsanspruch, durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Entscheidungstexte 4 Ob 90/95 Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95 4 Ob 2055/96a Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2055/96a Auch; Beisatz: Die zur Sicherung des Beseiti... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 AUWG §15
Rechtssatz: Ein Beseitigungsanspruch kann, ebenso wie ein Unterlassungsanspruch, durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Entscheidungstexte 4 Ob 90/95 Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95 4 Ob 2055/96a Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2055/96a Auch; Beisatz: Die zur Sicherung des Beseiti... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Der Verlust von Mietrechten an einem nicht ausgebauten Dachboden (wegen des vom Hauseigentümer geplanten Ausbaues zur Schaffung von Wohnungen) zu den üblichen Zwecken wie Lagerung oder Wäschetrocknen stellt insbesondere aus der in § 18 c Abs 2 MRG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keinen unwiederbringlichen Schaden dar. Entscheidungstexte 6 Ob 159... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Der Verlust von Mietrechten an einem nicht ausgebauten Dachboden (wegen des vom Hauseigentümer geplanten Ausbaues zur Schaffung von Wohnungen) zu den üblichen Zwecken wie Lagerung oder Wäschetrocknen stellt insbesondere aus der in § 18 c Abs 2 MRG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keinen unwiederbringlichen Schaden dar. Entscheidungstexte 6 Ob 159... mehr lesen...
Norm: B-VG Art9EO §355 XVIEO §381 AJN §28JN §42 Af
Rechtssatz: Inländische Gerichte können ohne Verletzung fremder Souveränität Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorzunehmen bzw zu beachten sind, anordnen; darin liegt jedenfalls noch kein Akt der Zwangsvollstreckung. Entscheidungstexte 3 Ob 113/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 113/94 Veröff: SZ 68/81 ... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Das "längerfristig" mögliche und durch Wasserimmissionen verursachte Eintreten ernster Substanzschäden an einem Wohnhaus kann einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO darstellen; gleiches gilt für eine infolge von Wasserimmisionen eingetretene und fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerkes. Auch die mit solchen Immissionsfolgen verbundene Minderung der Wohnqualität und Lebensqualit... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Das "längerfristig" mögliche und durch Wasserimmissionen verursachte Eintreten ernster Substanzschäden an einem Wohnhaus kann einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO darstellen; gleiches gilt für eine infolge von Wasserimmisionen eingetretene und fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerkes. Auch die mit solchen Immissionsfolgen verbundene Minderung der Wohnqualität und Lebensqualit... mehr lesen...
Norm: EO §381 A
Rechtssatz: Es ist nicht Zweck einer einstweiligen Verfügung, die Verfolgung der im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zu unterbinden, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung besteht. Entscheidungstexte 7 Ob 580/94 Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 580/94 ... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: "Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl SZ 39/58). Entscheidungstexte 7 Ob 576/94 Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: "Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl SZ 39/58). Entscheidungstexte 7 Ob 576/94 Entschei... mehr lesen...