RS OGH 1972/9/7 3Ob99/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1972
beobachten
merken

Norm

EO §371 Z1
EO §371a

Rechtssatz

Nach § 371 Z 1 EO darf auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde, selbst ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung - und daher auch ohne Sicherheitsleistung - zur Sicherung von Geldforderungen Exekution geführt werden. § 371 a EO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Exekution zur Sicherung von Geldforderungen nur gegen Erlag einer angemessenen Sicherheit zulässig ist, ist daher hier nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 3 Ob 99/72
    EvBl 1973/57 S 132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004788

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0030OB00099_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten