Norm
EO §371 Z1Rechtssatz
Nach § 371 Z 1 EO darf auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde, selbst ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung - und daher auch ohne Sicherheitsleistung - zur Sicherung von Geldforderungen Exekution geführt werden. § 371 a EO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Exekution zur Sicherung von Geldforderungen nur gegen Erlag einer angemessenen Sicherheit zulässig ist, ist daher hier nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004788Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00099_7200000_003