Norm
DevG §22 Abs2Rechtssatz
Die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 2 EO hat nicht zur Voraussetzung, daß der dem Exekutionsantrag zugrunde liegende Wechselzahlungsauftrag der - dem Rechtsstreit vorbehaltenen - Prüfung seiner Richtigkeit standhält. Es ist - amtswegig - nur zu prüfen, ob die beantragte Exekutionsbewilligung gegen § 22 Abs 2 DevG verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004794Dokumentnummer
JJR_19730327_OGH0002_0030OB00060_7300000_001