Norm
EO §371Rechtssatz
Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß § 372 EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004758Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00064_8500000_001